Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungsfaͤllen, durch ein Mitglied aus ihrer 
Familie, oder einen sonst geeigneten Bevollmaͤchtigten aus dem zweiten Stande, 
vertreten zu lassen. 
Alle uͤbrigen Staͤnde erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch 
Wahl bestimmt werden. 
S. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im K. 2. benannten Stände), 
bestimmen Wir: res Lanbag . 
1) für den ersten Stand, und zwar: 
den Herzog von Aremberg, die Fürsien von Salm-Salm, von 
Salm-Kyrburg, von Kaunitz-Rietberg, den Herzog von Looz, 
die Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Berleburg, von Sayn- 
Wirtgenstein = Wittgenstein, von Bentheim-Teklenburg, 
von Benkheim-Steinfurt, von Salm-Horstmar, den Herzog 
von Croy, 
jedem mit einer Virilstimme, zusammen auf eilf Mitglieder; 
2) für den zweiten Stand auf zwanzig Mitglieder; 
3) für den dritten Stand auf zwanzig Mitglieder; 
4) für den vierten Stand auf zwanzig Mitglieder. 
Hieraus ergiebt sich für diesen ganzen ständischen Verband die Gesammt-= 
zahl von ein und siebenzig Mitgliedern. 
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten wird eine besondere Verord= 
nung festsetzen. 
§. .Bei der Wöählbarkeit der Mitglieder aller Stände zu Landtags= 
Abgeordneten werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: *m 
1) Grundbesitz in auf= und absteigender Linie ererbr, oder auf andere Weise Sla. autr 
erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle 
wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammen gerechnet; 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Vollendung des dreißigsien Lebensjahres; 
4) der unbescholtene Ruf. 
#&8 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispensiren, be- 
halten Wir Uns Allerhochsiselbsi vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen 
findet keine Dispensation siatt. 
§. 7. Das Recht zu einer Virilsiimme in dem ersten Stande wird durch 
den Besitz eines vormals unmittelbaren Landes, nach Maaßgabe Unserer Instruk= 
tion vom Zosten Mai 1820. G. 2. und 63., begründet; mehrere dergleichen in 
der Person eines Besitzers vereinigte Länder berechtigen nur zu einer Stimme, auch 
kann das Stimmrecht durch Theilung nicht vermehrrt werden. Wir behalten Uns 
jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideikommißgüter durch Ertheilung 
von Virilstimmen in diesem Stande zu bevorrechten. 
Q g. 8.
	        
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