Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Die zur Grenzbewachung erforderlichen Grenzaufseher werden zwar, mit 
Ausnahme der Zolleinnehmer, welche von Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu 
Anhalt-Bernburg ernannt werden, von Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen 
angestellt, besoldet und uniformirt; doch sollen sowohl Grenzaufseher als Zoll- 
Einnehmer beiden Landesherren den erforderlichen Diensteid für die Dauer ihrer 
Anstellung im oberen Herzogthume Bernburg leisten, und das Königlich-Preußische 
und das Herzoglich-Anhalt-Bernburgische Wappen vereint auf der Kopfbedeckung 
tragen. 
Art. II. Die Einnehmer und Grenzaufseher, welche ##m obern Herzog- 
thume Bernburg ihren Wohnsitz angewiesen erhalten, sind für die Dauer ihrer 
dortigen Anstellung in allen Privar= und bürgerlichen Verhältnissen den Herzogl. 
Anhalt-Bernburgsschen Gerichten unterworfen; dagegen slehen sie in allen Dienfi- 
angelegenheiten und Dienstvergehen unker dem betreffenden Königlich-Preußischen 
Haupt-Zollamte und den sonst kompetenten Königlichen Behörden. 
Art. 12. Es werden im obern Herzogthume, gegen das nicht Preu- 
ßische Ausland, ein Grenzbezirk der Oerrkichkeit angemessen gebildet, die Zolk- 
straßen mit Tafeln bezeichnet, und eine Binnenlinie festgesetzt werden. Inner- 
halb dieses Grenzbezirks werden die Grenzbeamten nach der Zollordnung und 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften verfahren. 
Indeß werden auch in dem uͤbrigen Landesgebiete beide Regierungen sich 
in den zur Sicherung Ihrer Landesherrlichen Gefaͤlle und Aufrechthaltung der 
Gewerbe Ihrer Unterthanen, nothwendigen Maaßregeln einander gegenseitig 
freundschaftlich unterstuͤtzen, und daher namentlich auch gestatten, daß die 
Koͤniglich-Preußischen Zoll- und die Herzoglich- Bernburgschen Impost- (Akzise-) 
Beamten die Spur begangener Unterschleife in die gegenseitigen Gebiete ver- 
folgen, und mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten sich des Tharbestandes versichern. 
Wenn auch zu dessen Felstfiellung, oder zur Sicherung der Gefülle und 
Strafen, Wilslrationen, Beschlagnahmen und Borkehrmungen von den beider- 
seitigen Zoll= und Ai#zisebeamten, bei den Landes= oder Ortsbehbrden in Antrag 
gebracht werden, sollen diese, nachdem sie sich überzeuge, daß, den Umständen 
nach, die Anträge durch die Gesetze begründer, oder ihnen doch nicht entgegen 
sind, solche alsbald willig und zweckmäßig veranstalten. 
Se. Durchlaucht versprechen, das Preußische Steuergesetz und Ordnung vom 
26flen Mai 1818., und dessen bereits ergangene oder noch zu erlassende Dekls- 
vationen, als Landesherrliches Gesetz zur Kenneniß Ihrer Unrerthanen bringen, 
für die Aufrechthaltung dessekben durch die betreffenden Behörden sorgen und 
die Komravenienten, nach erfolgter Umersuchung und Ueberführung, nach der 
Strenge dieser Gesetze bestrafen zu lassen. Geldstrafen, worauf die Herzoglichen 
Gerichte in solchen Fällen erkennen möchren, fallen, so wie die Konfiskate, 
nach Abzug des Oenunziantenantheils, dem Herzoglichen Fiskus lediglich anheim. 
Art. 13.
	        
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