— 113 —
und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu
sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Staͤnde moͤglichst beschleunigt werden.
§ 42. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalls,
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen,
fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-Kommissarius,
welcher alsdann beim ersten Stande die erforderliche Bevollmächtigung veranlaßt,
bei dem zweiten, dritten und vierten Stande aber den Stellvertreter sofort einberuft.
§## 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung
schriftlich, mit Bemmerkung des Gegenstandes, dem Landtags-Marschall anzuzeigen.
Letzterer ruft dann das Mitglied zur Haltung des Vortrags auf. Oer Inhalt
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden.
S. 44. ODie Abfassung der siandischen Schriften trägt der Landtags-
Marschall den bierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche
Schrift wird in der Versammlung verlesen) und nach der Vereinigung über die
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen.
K. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius
enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch eine siändische Depmation
zu übergeben.
. 40. Oie Mitglieder aller Stände der Provinz Wesiphalen bilden eine
ungetheilte Einheit; sie verhandeln die Gegensiände gemeinschaftlich.
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegensiände, welche von Uns zur
Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Borbehalt Unserer Sanktion
überlassen, oder sonst zu Unserer Kenn#niß zu bringen sind, wird eine Stimmen=
Mehrheit von zwei Drittheilen erfordert; in diese bei einer Sache, worüber von
den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches,
mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen, ausdrücklich bemerkr.
Alle andere siändische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheikt ihre
Besiimmung erhalten.
§. 47. Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen
einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Driktheile
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit ver-
letzt glaubt, darauf dringen.
In cinem solchen Falle verhandelt die Bersammlung nicht mehr in der Ge-
sammtheit, sondern nach den §. 2. besiummten Ständen.
Die auf diese Weise herworgehende Verschiedenheit der Gutachten der ein-
zelnen Stände wird danm zu Unserer Cntscheidung vorgelegt.
§. 48. Wenn Gegenstände, welche das besondere Interesse eines der
Wahlbezirke dieses ständischen Verbandes und der darin begriffenen besondern
Landes-=