Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 113 — 
und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu 
sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Staͤnde moͤglichst beschleunigt werden. 
§ 42. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalls, 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen, 
fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-Kommissarius, 
welcher alsdann beim ersten Stande die erforderliche Bevollmächtigung veranlaßt, 
bei dem zweiten, dritten und vierten Stande aber den Stellvertreter sofort einberuft. 
§## 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag 
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung 
schriftlich, mit Bemmerkung des Gegenstandes, dem Landtags-Marschall anzuzeigen. 
Letzterer ruft dann das Mitglied zur Haltung des Vortrags auf. Oer Inhalt 
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
S. 44. ODie Abfassung der siandischen Schriften trägt der Landtags- 
Marschall den bierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche 
Schrift wird in der Versammlung verlesen) und nach der Vereinigung über die 
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen. 
K. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius 
enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch eine siändische Depmation 
zu übergeben. 
. 40. Oie Mitglieder aller Stände der Provinz Wesiphalen bilden eine 
ungetheilte Einheit; sie verhandeln die Gegensiände gemeinschaftlich. 
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegensiände, welche von Uns zur 
Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Borbehalt Unserer Sanktion 
überlassen, oder sonst zu Unserer Kenn#niß zu bringen sind, wird eine Stimmen= 
Mehrheit von zwei Drittheilen erfordert; in diese bei einer Sache, worüber von 
den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches, 
mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen, ausdrücklich bemerkr. 
Alle andere siändische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheikt ihre 
Besiimmung erhalten. 
§. 47. Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen 
einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Driktheile 
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit ver- 
letzt glaubt, darauf dringen. 
In cinem solchen Falle verhandelt die Bersammlung nicht mehr in der Ge- 
sammtheit, sondern nach den §. 2. besiummten Ständen. 
Die auf diese Weise herworgehende Verschiedenheit der Gutachten der ein- 
zelnen Stände wird danm zu Unserer Cntscheidung vorgelegt. 
§. 48. Wenn Gegenstände, welche das besondere Interesse eines der 
Wahlbezirke dieses ständischen Verbandes und der darin begriffenen besondern 
Landes-=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.