Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Landestheile angehen, in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die 
Stimmenmehrheit sich gegen dasselbe erklaͤrt, so koͤnnen die Abgeordneten eines 
solchen Wahlbezirks ihre abweichende Meinung, unter Berufung auf Unsere Ent- 
scheidung, zu den Landragsverhandlungen geben, worauf sie dann jederzeit beson- 
dern Bescheid erhalten werden. 
§. 40. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem beson- 
dern Interesse der Provinz und ihrer einzelnen Theile hervorgehen. Individuelle 
Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Behörden, oder 
an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mitglieder des Landtags von Be- 
drückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie 
bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige, darauf antragen, daß derselbe 
sich für die Abstellung bei Uns verwende. 
§. 50. Alle bei dem Landtage eingehenden, so wie die von demselben aus- 
gehenden Anträge, müssen schriftlich eingcgeben werden. Sind die letztern einmal 
zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen, 
oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Land- 
tags, erneuert werden. 
rn H. 51. Die Scände stehen als berathende Versammlung eben so wenig 
gem, mit den Ständen anderer Provinzen als mit den Kommunen und Kreisständen ihrer 
P#Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen slatt. 
3. v 3 §. 52. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindenden 
aterencten. Instruktionen ertheilen, es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten uud 
Beschwerden anzubringen. 
rDp. Schtezur ##. 3. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das 
kondtage ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigl, die landständischen Berathungen 
hören auf, und die Stände gehen auseinander, auch bleibr kein fortbesichender 
Ausschuß zurück. Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung 
aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeigneten 
PMesonen wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern. 
#Oas Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck 
bekannt gemacht. 
— §#. SZum Versammlungsorte des Landtags besiimmen Wir Unsere 
Stadt Münster. 
r——- ## 56. Die Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und 
Tagegelder erhalten. 
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag 
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (G. 4.) feflsetzen. 
— K. 57. Die in den einzelnen Theilen dieses ständischen Verbandes beste- 
henden Kommunalverhältnisse, gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, 
wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird. Bis 
dahin
	        
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