Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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dahin dauern die vorhandenen Kommunalverfassungen in ihrer observanzmaͤßigen 
Einrichtung fort und Wir gestatten, daß fuͤr diese Angelegenheiten, auf vorgaͤngige 
Anzeige bei Unserm Landtagskommissarius und dessen Bewilligung, auch fernere 
Versammlungen, jedoch mit verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller 
Stände, welchen das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, gehalten werden. 
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-Einrichtungen und 
neue Kommunal-Auflagen bedürfen Unserer Sanktion. Zur Fesisetzung der des- 
halb nöthigen nähern Bestimmungen und Bedingungen, erwarten Wir die Vor- 
schläge des nächsten Landtags. 
h. 58. Was die kreissiändischen Versammlungen betrifft, so emwarten 
Wir ebenfalls von dem ersten Landtage die Vorschläge, wie solche unter Zutritt 
aller Stände dieses Verbandes einzurichten seyn werden. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unsers großen Koniglichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 27sten März 1 824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
[No. 866.) Allerhöchste Bestimmung vom 136en April 1324., In Bezug auf die Trau- 
scheine für Militairpersonen, welche in Provinzen wohnen, wo das fran- 
zösische Gesetz gültig ist, aber aus andern Prooinzen gebürtig sind. 
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Ich bestimme hierdurch: daß in Heirathsfällen der Militairpersonen in den Pro- 
vinzen, wo das französische Gesetz gülrig ist, in Ansehung der aus andern Pro- 
vinzen gebürtigen Militairpersonen ein Aktest des betreffenden Commandeurs und 
eines Audireurs bei Ausstellung des Trauscheins dahin: 
„daß nach ihrer pflichtmaßigen 1ebereengun die Angaben des Bräuti= 
gams in Bezug auf seine persönlichen Verhälknisse und besonders auf 
as bereits erfolgte Ableben seiner Aeltern und Grohältern richtig, die 
erforderlichen Tauf= und Todtenscheine aber nicht herbei zu schaffen sind,“ 
die Stelle des sonst aufzunehmenden Nokariaksakts vertreten, und von der Cioil- 
behörde als genügend crachtet werden soll. 
Sie haben hiernach das Weitere zu verfügen. 
Berlin, den 13ten April 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Justizminister v. Kircheisen und Kriegsminister v. Hake. 
(Jo. 867.) 
X. r#ist in- 
dusche Bosann- 
lun jen.
	        
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