Artikel J.
Von und nach dem ersten Mai dieses Jahres sollen die in die Haͤfen des
vereinigten Koͤnigreiches Großbritannien und Irland ein- und aus denselben aus-
laufenden Preußischen, ingleichen die in Preußische Haͤfen ein- oder aus diesen
Haͤfen auslaufenden Englischen Schiffe, keinen andern oder hoͤheren Abgaben
oder Lasien, welcher Art diese immer seyn moͤgen, unterworfen werden, als
solchen, mit denen Nationalschiffe bei ihrem Eingange in die beiderseitigen Häfen
oder bei ihrem Abgange aus denselben jetzt belegt sind, oder kuͤnftig belegt werden
moͤchten.
Artikel II.
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes saͤmmtlicher, unter der
Botmaͤßigkeit der hohen kontrahirenden Maͤchte stehenden Laͤnder, welche jetzt,
oder in Zukunft, auf inlaͤndischen Schiffen, in preußische so wie in großbritanni-
sche Hafen ein= oder aus denen beider Staaten ausgeführt werden dürfen, sollen
auch auf ganz gleiche Weise in Schiffen des andern Staakes, in jene Häfen ein-
oder aus denselben ausgeführt werden können.
Artikel III.
Alle Gegensiände, welche nicht Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst-
fleißes der von Seiner Großbritannischen Majestät beherrschten Länder sind, und
die gesetzlich von dem vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland aus,
auf Englischen Schiffen, in Preußische Häfen eingeführt werden dürfen, sollen
nur mit denjenigen Abgaben belegt werden, welche für diese Gegenstände bei deren
Einführung auf Preußischen Schiffen entrichtet werden. Auf ganz gleiche Weise
sollen in den Häfen des vereinigten Königreichs alle Gegenstände behandelt werden,
welche nicht Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der unter der Bot-
mäßigkeit Seiner Preußischen Majestät stehenden Länder sind, und welche gesetzlich
auf Preußischen Schiffen in die Häfen des vereinigten Königreiches eingeführt
werden können.
Artikel W.
Alle Güter, Waaren und Gegenstände des Handels, deren Einbringung
in die Häfen des einen oder des andern Staates erlaube ist, sollen gleichen Ab-
gaben unterworfen seyn, jene Güter, Waaren und Gegenstände des Handels
mögen auf Schiffen des andern Staates oder auf inländischen eingeführt werden,
wie denn auch für alle, gesetzlich aus den beiderseitigen Häfen auszuführende
Güter, Waaren und Gegenstände des Handels, die namlichen Prämien, Rück-
zölle und Vortheile gewährt werden sollen, diese Ausführung geschehe nun auf
Schiffen des andern Staates oder auf inländischen.
Art. V.