Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Art. 13. Se. Mejesit der König von Prenzen und Se. Durchlaucht 
der Herzog zu Anhalt-Bernburg, versichern Ihren Unterthanen gegenseitig den 
völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen den, innerhalb der Preußischen 
Jolllinie an den äußern Grenzen des Scaars belegenen Königlich-Preußischen 
Landen, und dem obern Herzogehume Anhalt -Bernburg dergeslalt, daß die 
von den beiderseitigen Unrerthanen innerhakb des gedachten Bezirks zu ver- 
führenden Waaren und Erzengnisse aller Arr,, überall den eigenen inländischen 
völlig gleich behandelt werden sollen. 
Art. 14. Da jedoch ein völlig freier Verkehr zwischen den Preußischen 
und Anhalt-Bernburgischen Landen, wie er im vorstehenden Artikel beabsichtigt 
wird, nur dann moglich ist, wenn eine völlige Gleichheit der indireklen Abgaben- 
verfassung auch in Beziehung auf alle inländische Erzeugnisse Statt sindet, indem 
bei Ermangelung derselben, namentlich bei den drei wichtigen Erzeugnissen, 
Branntwein, Bier und Taback, die Preußische Regierung gensthigt seyn würde, 
eine Bewachung der Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen Grenze fortbauern zu 
lassen, oder andere Kontrellen mit bedeutendem Kostenaufwande, and nicht 
ohne Hemmmg des gegenseitigen Berkehrs, einzuführen; so versprechen Seine 
Herzogliche Durchlaucht zu Anhal#-Bernburg in Ihren Landen, bri den vor- 
gedachten drei Erzeugnissen, eine gleichmaßige Besteuerung und Erhebung, wie 
in den Königlich-Preußischen Staaten, eintreten zu lassen. Bis dahin, daß 
diese eingerichtet ist, wird bei dem Uebergange in das Gebiet, welches den 
höheren Steuersatz hat, von dessen Behorden das Fehlende nacherhoben werden, 
zu welchem Ende Seine Herzogliche Durchlaucht gewilligt sind, auch folche 
Verfügungen treffen zu lassen, daß die Einführung der gedachten Erzeugnisse 
in das Preußische, nur gegen Beibringung des Beweises von der Sta## gefun- 
denen Anmeldung bei demjenigen Preußischen Jollamte, welches die Nachsienen 
zu erheben hat, erlaubt seyn soll. 
Dagegen haben Seine Majesiat der König von Preußen sich bereit erklaͤrt, 
die Kosten der Erhebung der Gefälle an den dußern Grenzen des Preußischen 
Staats, allein zu tragen, und Seiner Herzoglichen Durchlaucht überhaupt keins 
Verwaltungskosten in Abzug, bringen zu lassen. 
Art. 15. Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen 
Staate von den eigenen Umverthanen desselben bereitet und verferrigt werden, 
im Preußischen Gebieke nicht freien Umkauf haben, sondern nur von den dazu 
bestimmten Anstalten verkauft werden dürfen; so werdrn in Folge dieser Be- 
stimmung auch Salz und. Spielkarcen, welche in den Herzoglichen Landen 
bereitet und verfertigt worden seyn mochten, in den Königlichen Landen nicht 
freien Umlauf haben können, sondern dafelbst den gleichen Beschränkungen, 
vorbehältlich der Durchfuhr der Spielkarten, unterworfen seyn. In Rücksicht 
des-
	        
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