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Art. 13. Se. Mejesit der König von Prenzen und Se. Durchlaucht
der Herzog zu Anhalt-Bernburg, versichern Ihren Unterthanen gegenseitig den
völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen den, innerhalb der Preußischen
Jolllinie an den äußern Grenzen des Scaars belegenen Königlich-Preußischen
Landen, und dem obern Herzogehume Anhalt -Bernburg dergeslalt, daß die
von den beiderseitigen Unrerthanen innerhakb des gedachten Bezirks zu ver-
führenden Waaren und Erzengnisse aller Arr,, überall den eigenen inländischen
völlig gleich behandelt werden sollen.
Art. 14. Da jedoch ein völlig freier Verkehr zwischen den Preußischen
und Anhalt-Bernburgischen Landen, wie er im vorstehenden Artikel beabsichtigt
wird, nur dann moglich ist, wenn eine völlige Gleichheit der indireklen Abgaben-
verfassung auch in Beziehung auf alle inländische Erzeugnisse Statt sindet, indem
bei Ermangelung derselben, namentlich bei den drei wichtigen Erzeugnissen,
Branntwein, Bier und Taback, die Preußische Regierung gensthigt seyn würde,
eine Bewachung der Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen Grenze fortbauern zu
lassen, oder andere Kontrellen mit bedeutendem Kostenaufwande, and nicht
ohne Hemmmg des gegenseitigen Berkehrs, einzuführen; so versprechen Seine
Herzogliche Durchlaucht zu Anhal#-Bernburg in Ihren Landen, bri den vor-
gedachten drei Erzeugnissen, eine gleichmaßige Besteuerung und Erhebung, wie
in den Königlich-Preußischen Staaten, eintreten zu lassen. Bis dahin, daß
diese eingerichtet ist, wird bei dem Uebergange in das Gebiet, welches den
höheren Steuersatz hat, von dessen Behorden das Fehlende nacherhoben werden,
zu welchem Ende Seine Herzogliche Durchlaucht gewilligt sind, auch folche
Verfügungen treffen zu lassen, daß die Einführung der gedachten Erzeugnisse
in das Preußische, nur gegen Beibringung des Beweises von der Sta## gefun-
denen Anmeldung bei demjenigen Preußischen Jollamte, welches die Nachsienen
zu erheben hat, erlaubt seyn soll.
Dagegen haben Seine Majesiat der König von Preußen sich bereit erklaͤrt,
die Kosten der Erhebung der Gefälle an den dußern Grenzen des Preußischen
Staats, allein zu tragen, und Seiner Herzoglichen Durchlaucht überhaupt keins
Verwaltungskosten in Abzug, bringen zu lassen.
Art. 15. Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen
Staate von den eigenen Umverthanen desselben bereitet und verferrigt werden,
im Preußischen Gebieke nicht freien Umkauf haben, sondern nur von den dazu
bestimmten Anstalten verkauft werden dürfen; so werdrn in Folge dieser Be-
stimmung auch Salz und. Spielkarcen, welche in den Herzoglichen Landen
bereitet und verfertigt worden seyn mochten, in den Königlichen Landen nicht
freien Umlauf haben können, sondern dafelbst den gleichen Beschränkungen,
vorbehältlich der Durchfuhr der Spielkarten, unterworfen seyn. In Rücksicht
des-