Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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h. 5. Auch darf in keinem Falle der Abzug des vierten Theils der Ein- 
kuͤnfte die Folge haben, daß dem Lehn- oder Fideikommißbesitzer diejenige 
Kompetenz entzogen werde, worauf er in andern Faͤllen, im Verhaͤltniß zu den 
Kreditoren, gesetzlichen Anspruch haben wuͤrde. Sowohl bei Lehen als bei 
Fideikommißgütern ist zur Bestimmung dieser Kompetenz das Allgemeine Landrecht 
Theil 1. Titel 18. S. 350. und fg., anzuwenden. Würde in einem einzelnen 
Fall, durch Anweisung des oben bestimmten Viertheils zur Kapitalabtragung, 
diese Kompetenz verkürzt, so ist der Abzug dergesialt zu ermäßigen, daß dem 
Lehn= oder Fideikommißbesitzer der Genuß jener Kompetenz ungeschmälert bleibt. 
§#. 60. Der Antrag auf Besiimmung neuer Termine geschieht vor der 
Genecral-Landschaftsdirektion der Provinz. Diese hat die zwei nächsten An- 
warter oder deren Vormünder, mit Ausschluß der eigenen Descendenten des 
Besitzers, zur Erklärung über den Antrag, unter Bestimmung einer Frist, auf- 
zufordern. Hierauf besiimmt die General-Landschaftsdirektion, ohne jedoch 
an die Erklärung der beiden nächsten Anwarter oder deren Vormünder gebunden 
zu seyn, die neuen Termine nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, 
indem sie bei Ermittelung des Guts-Ertrages die Taxprinzipien der Provinz zum 
Grunde legt. Auch wird die Landschaft hierdurch ermächtiget, die durch das 
jetzige Gesetz den Lehns= und Fideikommißbesitzern freigelassene Nachsicht zu 
bewilligen, ohne sich dadurch in ihrem Verhältniß als Glaubigerin, einer Ver- 
tretungs-Verbindlichkeit auszusetzen. 
§. 7. Das gegenwärtige Gesetz betrifft, eben so wie Unsere früheren 
Gesetze über die betreffenden Lehen = und Fideikommißschulden, lediglich den 
Anspruch der Agnaten auf die Befreiung des Gutes von den darauf gelegten 
Schulden. Was dagegen die Rechte der Gläubiger betrifft; so sind diese auch 
fernerhin allein nach den geschlossenen Verträgen und den allgemeinen Gesetzen zu 
beurtheilen, indem darauf das gegenwärtige Gesetz keinen Einfluß haben soll. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insicgel. 
Gegeben Berlin, den 27sten Juni 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. von Bülow. 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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