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h. 5. Auch darf in keinem Falle der Abzug des vierten Theils der Ein-
kuͤnfte die Folge haben, daß dem Lehn- oder Fideikommißbesitzer diejenige
Kompetenz entzogen werde, worauf er in andern Faͤllen, im Verhaͤltniß zu den
Kreditoren, gesetzlichen Anspruch haben wuͤrde. Sowohl bei Lehen als bei
Fideikommißgütern ist zur Bestimmung dieser Kompetenz das Allgemeine Landrecht
Theil 1. Titel 18. S. 350. und fg., anzuwenden. Würde in einem einzelnen
Fall, durch Anweisung des oben bestimmten Viertheils zur Kapitalabtragung,
diese Kompetenz verkürzt, so ist der Abzug dergesialt zu ermäßigen, daß dem
Lehn= oder Fideikommißbesitzer der Genuß jener Kompetenz ungeschmälert bleibt.
§#. 60. Der Antrag auf Besiimmung neuer Termine geschieht vor der
Genecral-Landschaftsdirektion der Provinz. Diese hat die zwei nächsten An-
warter oder deren Vormünder, mit Ausschluß der eigenen Descendenten des
Besitzers, zur Erklärung über den Antrag, unter Bestimmung einer Frist, auf-
zufordern. Hierauf besiimmt die General-Landschaftsdirektion, ohne jedoch
an die Erklärung der beiden nächsten Anwarter oder deren Vormünder gebunden
zu seyn, die neuen Termine nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,
indem sie bei Ermittelung des Guts-Ertrages die Taxprinzipien der Provinz zum
Grunde legt. Auch wird die Landschaft hierdurch ermächtiget, die durch das
jetzige Gesetz den Lehns= und Fideikommißbesitzern freigelassene Nachsicht zu
bewilligen, ohne sich dadurch in ihrem Verhältniß als Glaubigerin, einer Ver-
tretungs-Verbindlichkeit auszusetzen.
§. 7. Das gegenwärtige Gesetz betrifft, eben so wie Unsere früheren
Gesetze über die betreffenden Lehen = und Fideikommißschulden, lediglich den
Anspruch der Agnaten auf die Befreiung des Gutes von den darauf gelegten
Schulden. Was dagegen die Rechte der Gläubiger betrifft; so sind diese auch
fernerhin allein nach den geschlossenen Verträgen und den allgemeinen Gesetzen zu
beurtheilen, indem darauf das gegenwärtige Gesetz keinen Einfluß haben soll.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insicgel.
Gegeben Berlin, den 27sten Juni 1824.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. von Bülow.
Beglaubigt:
Friese.