des Salzes finden überdies die besondern Bestimmungen der zu Halle und
Bernburg am öten und gken April 1821. abgeschlossenen Uebereinkunft An-
wendung, und ist dabei ausdrücklich festgesetzt, daß dieselbe ihren Grundzügen
nach so lange bestehen soll, als die Vereinigung wegen der Steuern dauert.
Art. 16. Mit Rücksicht auf die vorhergehenden Bestimmungen ist der An-
theil an dem Steuereinkommen, welchen Seine Herzogliche Durchlaucht bis zum
Zlsten Dezember 1824. zu erheben haben, auf eine Summe von Dreizehn Tausend
Thalern Preußisch Kourant für das Jahr festgesetzt, welche in gleichen Quartal-
raten, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jedesmal mit
Drei Tausend Zwei Hundert und Funfzig Thalern Preußisch Kourant bei der
Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Magdeburg zur Verfügung Seiner Herzog-
lichen Durchlaucht bereit stehen soll. Erleidet diese Zahlung Anstand, so wird solche
sofort, auf die davon Herzoglicher Seits gemachte Anzeige, von der Königlichen
General-Staatskasse in Berlin geleistet werden.
Die Jolleinnahme der gemeinschaftlichen Nebenzollémter im oberen Herzog-
thume, wird von den dabei bestellten Einnehmern, auf Abschlag des Seiner Her-
zoglichen Durchlaucht zukommenden jährlichen Steuerantheils, in soweit dieses je-
doch dadurch nicht überschritten wird, an die Herzoglich -Bernburgschen Behèrden
unmittelbar abgeliefert werden.
Art. 17. Findekt eine Anschließung des untern Herzogthums Bernburg
an das Preußische Steuersystem statt,, so tritt sodann zwischen dem obern und un-
tern Herzogthume Bernburg ein völlig freier Verkehr, jedoch mit Berücksichtigung
der im Art. 14. gedachten Bestimmungen, ein. Sollte aber das untere Herzogthum
noch fernerhin als Ausland betrachtet werden müssen; so wollen doch Seine Maje-
siät der König von Preußen, zur Erhaltung und Erleichterung des Verkehrs zwi-
schen den beiden genannten Herzoglichen Landestheilen, einige Ausnahmen von dem
Gesetze vom 26sten Mai 1818. gestatten.
Art. 18. Dem zufolge sollen Gerreide und Vieh aller Art, so wie Hülsen-
früchte und Sämereien, aber sämmtlich nur in soweit, als es der eigene Bedarf
der Bewohner des obern Herzogthums erfordert, nebst funfzig Zentnern Papier,
welche sämmtlich als Erzeugnisse des untern Herzogthuns Bernburg mit Ursprungs-
Bescheinigungen von den betreffenden Behörden versehen seyn müssen, desgleichen
der in Bernburg gewonnene Wein und Weinessig für die Herzogliche Kellerei in
Ballenstedt, gegen die erforderlichen Scheine der Behörden, aus dem gedachten
untern Herzogthume über Aschersleben nach dem obern Herzogthume Bernburg
abgabenfrei eingeführt werden können.
Nächstdem werden dem Königlichen Zollamte zu Aschersleben die nöthigen
Befugnisse zur Erhebung der Durchgangsabgaben beigelegt werden.
Auch