Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

des Salzes finden überdies die besondern Bestimmungen der zu Halle und 
Bernburg am öten und gken April 1821. abgeschlossenen Uebereinkunft An- 
wendung, und ist dabei ausdrücklich festgesetzt, daß dieselbe ihren Grundzügen 
nach so lange bestehen soll, als die Vereinigung wegen der Steuern dauert. 
Art. 16. Mit Rücksicht auf die vorhergehenden Bestimmungen ist der An- 
theil an dem Steuereinkommen, welchen Seine Herzogliche Durchlaucht bis zum 
Zlsten Dezember 1824. zu erheben haben, auf eine Summe von Dreizehn Tausend 
Thalern Preußisch Kourant für das Jahr festgesetzt, welche in gleichen Quartal- 
raten, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jedesmal mit 
Drei Tausend Zwei Hundert und Funfzig Thalern Preußisch Kourant bei der 
Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Magdeburg zur Verfügung Seiner Herzog- 
lichen Durchlaucht bereit stehen soll. Erleidet diese Zahlung Anstand, so wird solche 
sofort, auf die davon Herzoglicher Seits gemachte Anzeige, von der Königlichen 
General-Staatskasse in Berlin geleistet werden. 
Die Jolleinnahme der gemeinschaftlichen Nebenzollémter im oberen Herzog- 
thume, wird von den dabei bestellten Einnehmern, auf Abschlag des Seiner Her- 
zoglichen Durchlaucht zukommenden jährlichen Steuerantheils, in soweit dieses je- 
doch dadurch nicht überschritten wird, an die Herzoglich -Bernburgschen Behèrden 
unmittelbar abgeliefert werden. 
Art. 17. Findekt eine Anschließung des untern Herzogthums Bernburg 
an das Preußische Steuersystem statt,, so tritt sodann zwischen dem obern und un- 
tern Herzogthume Bernburg ein völlig freier Verkehr, jedoch mit Berücksichtigung 
der im Art. 14. gedachten Bestimmungen, ein. Sollte aber das untere Herzogthum 
noch fernerhin als Ausland betrachtet werden müssen; so wollen doch Seine Maje- 
siät der König von Preußen, zur Erhaltung und Erleichterung des Verkehrs zwi- 
schen den beiden genannten Herzoglichen Landestheilen, einige Ausnahmen von dem 
Gesetze vom 26sten Mai 1818. gestatten. 
Art. 18. Dem zufolge sollen Gerreide und Vieh aller Art, so wie Hülsen- 
früchte und Sämereien, aber sämmtlich nur in soweit, als es der eigene Bedarf 
der Bewohner des obern Herzogthums erfordert, nebst funfzig Zentnern Papier, 
welche sämmtlich als Erzeugnisse des untern Herzogthuns Bernburg mit Ursprungs- 
Bescheinigungen von den betreffenden Behörden versehen seyn müssen, desgleichen 
der in Bernburg gewonnene Wein und Weinessig für die Herzogliche Kellerei in 
Ballenstedt, gegen die erforderlichen Scheine der Behörden, aus dem gedachten 
untern Herzogthume über Aschersleben nach dem obern Herzogthume Bernburg 
abgabenfrei eingeführt werden können. 
Nächstdem werden dem Königlichen Zollamte zu Aschersleben die nöthigen 
Befugnisse zur Erhebung der Durchgangsabgaben beigelegt werden. 
Auch
	        
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