Berhaltungs=
Regeln für
diejenigen,
welche ihr Ge
werbe im Um
berzieben be-
treiden.
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. 20. Der Gewerbschein gilt nur für die Person des darin genannten
Inhabers; derselbe darf also niemals an einen Drikten verliehen, abgetreten oder-
n auf irgend eine Art überlassen, oder anderer Mißbrauch damit getrieben; auch
5darf so wenig eine darin nicht genannte Person, wäre sie auch ven der Familie
des Inhabers, von letzterem mit umhergeführt, als das Gewerbe für Rechnung
des Inhabers von einer dritten, in dem Gewerbschein nicht genannten Person,
getrieben werden.
. 2. Der Gewerbschein berechtigt immer nur, wofern darin nicht eine
noch engere Grenze bezeichnet ist, zum Gewerbsbetriebe innerhalb des Bezirks
der Regierung, welche ihn ertheilt hat. Soll also die Befugniß daraus noch auf
einen andern Regierungsbezirk, oder auf einen Theil desselben ausgedehnt werden;
so muß jede betreffende Regierung die Erlaubniß dazu unter dem Gewerbschein
besonders vermerken. Innerhalb des Grenzgollbezirks darf überhaupt kein Ge-
werbe im Umherziehen getrieben werden, wenn nicht der Gewerbschein ausdrücklich
die Erlaubniß dazu erlheilt.
&. 22. Auf den Grund des Gewerbscheins darf der Inhaber das darin
genannte Gewerbe, jedoch nur in den darin bestimmten Grenzen, nicht allein auf
Jahr= und Wochenmärkten, sondern auch außer denselben, letzternfalls aber nur
in den nach der Beilage B. des Gewerbsteuergesetzes vom Zosten Mai 1820. zur ersten
Abtheilung gehbrigen Ortschaften, acht Tage lang, in denen die zur zweiten Ab-
theilung gehören, vier Tage lang, in denen die zur dritten Abtheilung gehören,
zwei Tage lang, und in den zur vierten Abtheilung gehörigen kleinen Städten,
Flecken und Dörfern, einen Tag lang treiben. Die Orts-Polizeibehörden können.
inzwischen diese Fristen aus besondern Gründen verlängern und verengen. Bis
zur nächsten Wiederkehr des Hausirers an den nämlichen Ort müssen aber min-
destens vier Wochen verstreichen. Hievon sind jedoch die Markttage überhaupt
und sodann auch diejenigen Personen ausgenommen, welche mit den im F. 14
No. I. genannten Waaren handeln, indem diese jeden Ort zu jeder Zeit ungehin-
dert besuchen können.
##. 23. Jeder Inhaber eines Gewerbscheins muß denselben beim Umher=
ziehen sicts in Urschrift bei sich führen; beglaubte Abschriften desselben sind. unzu-
lässig und ungültig. Auch muß er sich an jedem Orte, wohin er kommt, vor dem
Anfange seines Geschäfts bei der Ortspolizei persönlich melden. (Gesetz vom
Zosten Mai 1820. F. 23.) Bei denjenigen Personen, welche mit Lebensmitreln
hausiren (F. 14. No. I.), bedarf es dieser persönlichen Meldung nur, wenn sie
sich ihres Gewerbes wegen länger als einen Tag an dem Orte aufhalten wollen.
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