K. 24. Die Gastwirthe sind verpflichtet, von Personen, die ein Gewerbe
umherziehend betreiben, wenn dieselben über Nacht aufgenommen seyn wollen,
sich den Gewerbschein für das laufende Jahr vorzeigen zu lassen, und wenn selbige
ihn nicht besitzen, davon der Ortspolizei -Behörde sofort Anzelge zu machen.
(Gewerbsteuergesetz vom Z#sten Mai 1820. F. 24.)
§. 25. Niemals darf eine Person, welche ihr Gewerbe im Umherziehen
treibt, in Privathäuser, ohne aufgefordert zu seyn, oder in Gasthöfe, ohne be-
sondere Erlaubniß des Wirths, zu dem Zweck eintreten, um ihre Waaren oder
Dienstleistungen anzubieten. Nur Personen, welche durch das Land reisen, um
Waarenbestellungen zu suchen, sind hiervon ausgenommen.
9. 26. Wer umherziehend ein Gewerbe treibt, ohne sich über seine Be-
fugniß dazu mittelst Gewerbscheins für das laufende Jahr ausweisen zu können,
hat nicht nur die Jahressteuer im höchsten Satze nachzuzahlen und außerdem den
vierfachen Betrag derselben als Strafe zu entrichten, sondern auch überdies die Kon-
fiskation derjenigen Gegenstände verwirkt, die er wegen seines Gewerbes bei sich
führt.
Diese Bestimmung ist auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn ein
solcher Kontravenient Waaren bei sich führt, auf welche nach dem gegenwärtigen
Regulativ ein Gewerbschein nicht einmal hätte ertheilt werden dürfen.
C. 27. Eine gleiche Strafe, nur mit Wegfall der Nachzahlung der Steuer,
trifft denjenigen, welcher zwar einen Gewerbschein besitzt, aber ein anderes als das
darin genannte Gewerbe treibt, oder andere, als die ihm danach gestatteten Waa-
ren führt.
§ 28. Dasselbe findet statt, wenn der Inhaber des Gewerbscheins den
letztern an einen Dritten verleiht, überläßt oder abtritt, oder andern Mißbrauch
damit treibt, oder wenn das Gewerbe für Rechnung des Inhabers von einer drit-
ten, in dem Gewerbschein nicht genannten Person getrieben wird. In diesen
Fällen trifft die volle Strafe den Inhaber sowehl als den Dritten, und der letzte
muß außerdem noch, wie in dem Falle des F. 26., die Steuer nachzahlen; auch
muß einer für den andern solidarisch haften.
§. 20. Wer die Vorschrift des §. 25. muthwillig verletzt, hat unfehlbar
ein= bis zweitägige Gefängnißstrafe verwirkt.
S. 30. Andere lUebertretungen des gegenwärtigen Regulativs, für welche
vorstehend nicht besondere Strafen bestimmt sind, sollen mit einer Geldstrafe von
Zehn Silbergroschen bis Zehn Thalern geahndet werden.
Jahrgang 1321. u S. 31.
Strafdestl
mungen.