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K. 3I. Wo festgesetzte Geldstrafen wegen Unvermögens nicht vollstreckt
werden können, da tritt die verhalenißmaßige Gefängnißstrafe an deren Stelle,
und zwar in dem Verhältnisse, daß achttägige Gefängniß= und Fünf Thaler Geld-
strafe einander gleich geachtet werden.
g. 32. In den Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht und die Allge-
meine Gerichtsordnung eingeführt sind, ist über die polizeilichen Straffälle (SF. 20.
und 30.) von den respektiven Kreis= oder Stadtpolizeibehörden, jedoch mit Vor-
behalt des Rekurses an die Regierung, überall auch mit Vorbehalt der Berufung
auf richterliches Erkenntniß, so weit solche nach den Gesetzen statt findet, zu ent-
scheiden.
In denjenigen Provinzen aber, wo das Allgemeine Landrecht und die Allge-
meine Gerichtsordnung nicht eingeführt sind, gehet die Festsetzung und Einziehung
der Strafen von denjenigen Behörden aus, welche nach den dort bestehenden allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften über Polizeistrafen zu erkennen, und deren Ein-
ziehung zu bewirken haben.
Ueber das Verfahren bei finanziellen Straffällen S# 20. 27. 28. bestimm
bereits das Gewerbsteuergesetz vom zosten Mai 1820. F. 42.
& 33. Von jeder Vollstreckung einer aus den G. 26. 27. und 28. erkann-
ten Strafe soll der Ortsobrigkeit des Kontravenienten von Amtswegen Nachricht
gegeben werden, und letztere, sobald ein solcher Straffall bei einem und demselben
NKontravenienten zum Drittenmal vorgekommen ist, verpflichtet seyn, davon bei
der gewöhnlichen Berichtserstattung über die Erneuerung der Gewerbscheine der
Regierung Anzeige zu machen, die Regierung aber alsdann die Befugniß haben,
die Erneuerung des Gewerbscheins zu versagen.
#. 34. Von allen Geldstrafen und Konfiskaken erhält der angebende
Beamte ein Drittheil.
Trunßtori= #K# 35. Personen, welche ein nach diesem Regulativ auch künftig erlaubtes
er ei- Gewerbe umherziehend, bis zur Publikation desselben vorwurfsfrei getrieben haben,
soll die Erlaubniß nicht versagt werden, solches fortzusetzen, wenn sie die erforder-
lichen persönlichen Eigenschaften (F. 11.) nachträglich nachweisen, wobei jedoch
das etwa fehlende Alter (No. . daselbst.) ihnen nicht entgegen stehen soll.
§. 36. Gehört aber in dem F. 35. gedachten Falle das bisher umher-
ziehend getriebene Gewerbe zu den künftig nicht erlaubten Gewerben: so soll,
übrigens unter gleichen Bedingungen, die Fortsetzung nur noch auf sechs Monatke,
nach Publikation dieses Regulativs, gestattet werden.
K. 37.