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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—. 13. —
(No. 875.)
Tarifs,
nach welchem das Bräck-, Durchlaß= und Ueberfahrtsgeld bel der Rheinbrücke zu
Coblenz zu erheben ist. Vom öten Mai 1824.
B——
Rilr. Sar.
Pir.
E. wird entrichtet:
A. Für den Uebergang über die Schiffbrücke.
1) „Von einem Fußgänger, er mag tragen oder nicht —
2) Von einer Person mit einer Handkarre, oder mit einer Last, welche
sie zieht, schiebt, oder waltttt.. . .. —
3) Von Fracht= und anderm Lastfuhrwerk, mit Einschluß der dazu ge-
börenden Personen:
a) Milt Pferden oder Maulthieren bespannt:
von vierrädrigem, für jedes Zugkhier
1) beladen von zweirädrigem, für jedes Zugthier
2) unbeladen, ohne Unterschied, für jedes Zugthier
b) Mit Rindvieh oder Eseln bespannt:
von vierrädrigem, für jedes Zugthir
1) beladen von zweiradrigem, für jedes Zugthir
2) unbeladen, ohne Unterschied, für jedes Zugthier —
Vom Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen eingerichtet, — mit
Einschluß der Reisenden und Fuͤhrer — fuͤr jedes Zugthier
Von einem Pferde oder Maulthier, unangespannt, mit Einschluß
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des Reiters oder Führers. .................................... —
Von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel, unangespannt,
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—
mit Einschluß des Füherrsss . .
Von kleineren vierfüßigen Thieren, mit Ausschluß des Fahrers, fuͤn
das Stuͤck .. . . . .. . . .. ......................... ..... .. . . . .
In groͤßeren Heerden, fuͤr die ersten 30 Stuͤck......... ... ...
Von der Mehrzahl von je § Stück zusammen
Jahegang 1824.
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