Ausnahmen.
Von Erlegung des Brücken= und Ueberfahrts-Geldes sind befreit:
1) Die zu den Hofhaltungen des Königlichen Hauses gehörigen Personen, Fuhr-
werke und Pferde;
2) die Joll= und Steuer-Aufsichts-Beamten im Dienste;
2 die Polizei-Beamten der Städte Coblenz und Chrenbreissteln i im Diensle;
die Gendarmerie;
die in Coblenz wohnenden Bau-Inspektoren und Kondukteurs in Dienstge-
schäften, und sämmtliche mit der Aufsicht über die Brücke beauftragte
Beamte;
alle Königlich-Preußische Militairs und zur Armee gehörige Personen,
welche in Uniform die Brücke passiren, nebst ihren Wagen, Thieren und
ihrem Gepäcke.
Anmerkung. Für Extrapost= und Lohnführen Iist das karismätztge Brück= und Ueber-
sabrtegeh auch dann zu entrichten, wenn sie Militairpersonen transpor=
tiren.
7) Alle Thiere und Fuhrwerke, welche der Armee angehören;
8) Vorspannfuhren, wie auch Lieferungsfuhren, welche Armee-Bedürfnisse
transportiren, auf Vorzeigung des erforderlichen Legitimationsscheins;
alle im Dienste der Festung stehende Arbeiter, welche sich durch einen Legiki-
mationsschein als solche ausweisen;
Personen, Gespann und Fuhrwerke, welche zur Löschung eines ausgebro-
chenen Feuers eilen;
Personen, welche sich von dem Verkauf des Ehrenbreitsteiner Sauerwassers
nähren, und in diesem Geschäft mit ihren Krügen übergehen;
Kinder von beiden Ufern für den Zweck die Unterrichts-Anslalten zu besuchen,
auf ein Zeugniß des Schulvorflehers.
Berlin, den Oten Mai 1824.
(L.S.) Friedrich Wilhelm.
von Bülow. von Lottum.
3
6
9
10
S
11
12
(No. 576.)