Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Auch wird der Herzogliche Kammerwagen, wenn er von Ballenstedt nach 
Bernburg gehl, in Aschersleben keiner Visskation unterworfen werden. Kommt 
derselbe aber von Bernburg nach Ballenstedt, so geht zwar das herrschaftliche Fell- 
eisen auch unvisitirt durch, allein alle abgabepflichtigen Waaren, welche sich auf 
dem Wagen befinden, und in keinem Falle in dem Felleisen befindlich seyn dürfen, 
müssen versteuert werden. 
» Art. 10. Um jedoch auch dem Wunsche Seiner Herzoglichen Durchlaucht, 
in Bezug auf eine Erleichterung des Verkehrs des untern Herzogthums Bernburg 
mit dem Preußischen Staate, nach Möglichkeit zu enesprechen; so wollen Seine 
Majestät auch gestatten, daß nachfolgende Gegenstände mit gehöôrigen Ursprungs- 
Zeugnissen versehen, aus dem untern Herzogthume Bernburg in die Preußischen 
Staaten über die Haupt-Zollämter Neu-Gaktersleben, Cönnern und Witrenberg, 
theils ganz steuerfrei, theils gegen Erlegung herabgesetzter Eingangsabgaben, ein- 
geführt und gleichfalls einige nachbenannte Erzeugnisse aus dem Preußischen, welche 
mit Ausgangsabgaben belegt sind, nach dem untern Herzogkhume Bernburg ab- 
gabenfrei ausgeführt werden dürfen: 
A. Gegenstände, welche aus dem untern Herzogkhume nach Preußen eingeführt 
werden können. 
1) Alle Arten Getreide, Hülsenfrüchte und Sämereien. 
2) Grobe Böstcher-, Drechsler-, Korbflechter-, Tischler- und alle rohe oder blos 
gehobelte Holzwaaren, Wagenarbeiten und Maschinen von Holz, aber über- 
all blos solche, welche nicht höher als mit der allgemeinen Eingangsabgabe 
belegt sind. 
3) Kalk, Gips, Bruch= und Kalksteine, so wie Ziegeln. 
4) Grobe ungebleichte Leinwand. 
5) Rübe-, Lein= und Hanföl, so wie Oelkuchen. 
6) 20 Zentner graues Lösch= und Packpapier. 
l10 Zentner ordinatres, kleines, halbweißes Druckpapier, auch weißes und 
gefärbtes Packpapier, so wie 
3 Zentner andre Papiergattungen, jedoch ausschließend von der Papier= 
mühle in Bernburg. 
7) Töpferwaaren und Steingut. 
8) Bieh aller Art. 
0) Is Zentner wollene Tücher gegen eine ermäßigte Abgabe von 18 Rchlr. pro# 
Zentner, und. 
15 Zentner Flanelle und Molkons gegen eine herabgesetzte Abgabe vons Rchlr. 
pPro Zentner, ausschließend aus dom Herzoglichen Amte Coswig. 
B. Ge-
	        
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