Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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g. 10. Als Abgeordnete des zweiten Standes koͤnnen nur staͤdtische 
Grundbesitzer gewählt werden, welche inveder zeitige Magisirats-Personen sind, 
oder ein burgerliches Gewerbe treiben, welchesc cine Korporation, Innung oder 
Meisterschaft erheischt. Bei den letztern muß der Giundbesitz mit dem Gewerbe 
zusammen, einen nach'der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Werth haben, 
welchen die F. J. vorbehaltene besondere Verordnung bestimmen wird. 
K. II. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags- 
Abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerde selbst bewirthschafteten, Landguts 
erfordert, dessen Größc ebenfalls die besonderc Verordnung (F. 4.) fesisetzen wird. 
§. 12. Die vorbemerkten Bedingungen ver Wählbarkeit treten auch für 
die Befugnisszur Wahl ein, mit dem Unterschicre, daß für die Wählenden, oder 
Wahlmänner, die Vollendung der vier und zwanzigsicn Lebensjahres genägt; und 
nicht zehnjähriger, sondern nur eigenthümlicher Besitz erforderlich ist. 
In den. Städten wird das Wahlrecht von den mit Grundeigenthum an- 
gesessenen Bürgern ausgeübt. 
Bei dem dricten Stande wird dasselbe durch den Besitz eines Landguts 
von einer gewissen, durch die Verordnung (G. J.) zu besiimmenden Größe be- 
dungen. 
&. 13. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das 
Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zusiehen, der Konkurs eröffnet ist, im- 
gleichen während eines nicht einer moralischen Person zuständigen gesellschaft- 
lichen Besitzes. 
Bei dem ersien Stande hören Wählbarkeit und Wahlrecht auf, wenn 
durch Zersiückelung die Eigenschaft cines Rittergutes vernichtet wird. 
H. 14. In mehrern Wahlbezirken Angesessene können in jedem dersel- 
ben, in welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. In letzterm 
Falle bleibt es dem Cewählten überlassen, für welchen Bezirk er eintreten will. 
§. 15. Ein Abgcordneter kann auch Mitglied des Landrages einer an- 
deren Provinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt. 
§. 16. Wer durch Wahl besiimmt ist, als Abgcordneter auf dem Land- 
tage zu erscheinen, kann keinen andern für sich bevollmächtigen. 
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H. 18. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage werden von dem 
ersien Stande nach den, durch die Verordnung (F. 4.) zu besiunmenden Bezirken! 
vollzogen. 
#. 10. QZede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Ver- 
b) bes zweit 
Standes. 
r des dritten 
Standes. 
VI. Vedin- 
gungen des 
Wahlrechts. 
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