9. 29. Fuͤr die ersten sechs Jahre werden Wir die Stande zum Pro= vul. Bers-
vinzial-Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber nsn. Daner
ferner bierüber bestimmen. deu. e
§. Zo. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen von kags.
Uns festgesetzt werden.
3I. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Land-
tags bestimmten Tage geschieht zu gehbriger Zeit durch Unsern Kommissarius.
#§# 32. Die Abgeordneten müssen sich spälestens an dem Tage vor der
Eröôffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als
dem Landtagsmarschall, melden.
## 33. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von 4. 1ê
Unserm Kommissarius eröffnet. vesebender,
#. Za. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein Kommtsserins
haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materia- rdl bre:
lien, deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. Er theilt den Stän- anliche
den in Gemäßheit Unserer Instrukrion die Propositionen mit, und empfängt die des lebtern.
von ihnen abzugebenden Erklärungen und Gimachten, so wie ihre sonstigen Vor-
stellungen, Bitten und Beschwerden.
##. 35. Den Berathungen wohnt er nicht bei, er kann aber den Eintrirt
zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten,
so wie die Stände Deputationen an ihn absenden können.
§. 36. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtagsabschied den Ständen.
. Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger B.Geschäftz
Beschlüsse, müssen wenigstens drei Vierkheile der Gesammtheit der Abgeordne= 3799.
ten auf demselben gegenwärtig seyn.
&. 38. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei Stände
ihren Sitz nach der §. 2. bestimmten Reihefolge.
#. 30. Sobald die Proposstionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags-=
Marschall in der Plenarversammlung, mit Beobachtung des Stimmenverhält=
nisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Ausschüsse, welche die
an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahme
gehörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse führt dasjenige
Mitglied aus dem ersien Stande, welches der Landtagsmarschall dazu bestimmt.
## 40. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der Land-
tagsmarschall. Von seiner Anordnung hängt auch zunächst alles ab, was auf
Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er
darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst be-
schleunigt werden.
§. Jl.