Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Art. 1I. Der Wohnsitz des Vaters, menn dieser noch am Leben ist, be- 
gründtt zugleich den ordentlichen Gerichtösland des. noch in seiner Gewalt besind- 
lichen Kindes, ohne Rücksücht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo 
das Kind sich, nur eine Zeitlang aufhält. 
Art. 12. In- der Vater versiorben, so verbleikt der Gerichtastand, unter 
welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hake, der ord denlliche 
Gerichesstand des Rindes, so lange dasselbe noch keinen eignen ordenrlichen 
Wohhnsit rechtlich begründet hat. 
Art. 13. Jü der Vater unbekannk, oper das Kind nichr aus ciner Ehe 
zur rechten Hand erzengt, so richtei sich der Gerichtssignd eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtösiand der Muter. 
Art. I4. Diejevigen, welche in dem einen-oder dem gndern Staate, ohne 
dessen Bürger zu seyn, einc abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der- 
gleichen Etablissement besitzen, sollen wegen perseulicher Verbindlichkeiten, welche 
sie in Ansehung solcher Etcblissemes eingegangen haben, sowohl vor den Gerich= 
ten des Landes, wo die Gewerbs-Ansialten sich besinden, alo vor dem Grrichts= 
stande des Wohnorks belangt werden können. 
Arf. 15. ODie Uebernabme einer Pachtung, verbunden mit dem persönli- 
chen Aufenthalte auf dem cxpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im 
Ssaate begründen. 
Art. 10. Ausnahmsweise sollen Sundirende und Diensibeten., auch in 
demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Ejacyschaft gufhalten, während dieser Zest 
noch einen persönlich n Gerichrostand haben, hier aber, so viel ibren- persenlichen 
Zustand und die davon abhaygenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme hach den Ge- 
sehzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtssiandes beurtheilt werden. 
Art. 17. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeifen ihres Erb= Gerichtesland 
lassers vor dessen Gerichksstande so lange belangt, als die Erbschaft gonz oder thell- ber Ecken. 
weise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrcre sind, noch nicht Ictheilt ist. 
Art. 18. Im Konkurs wird der persönliche Gerichtestand des Schuld= 
Allgemelnes 
ners auch als, allgemeines Gas-Gerich: anerkannt, ausgenommen, wenn der Gamt Ge- 
grösere Theil des Vermegens , bei. desen Besimmung das über die Vermoͤgens- 
Masse aufzunchmende Inventarim und Tare zinn Grunde zu legen ist, in dem an- 
dern Staate sich befindet, wo alsdann dem letztern ihter der j L Altt. 22. enthalte- 
nen Beschrankung das Recht des allgemeinen GE nt-Gerichte zugestanden wird. 
Art. 10. Aktiv-Forderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hppothe- 
karisch sind oder nicht, angesehen, als befänden sic sich an dem Wohnorte des Ge- 
meinschuldners. 
Art. 20.
	        
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