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Art. 20. Einem Partikular-Konkurse wird nicht statt gegeben, ausge-
nommen, wenn ein gesetzlich begründetes Separations-Recht geltend gemacht wird,
namentlich wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen Wohn-
sitz nicht hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein andres dergleichen
Etablissement, welches als ein eigenes Ganzes, einen besondern Inbegriff von
Rechten und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildet, besitzt, welchen Falls
zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements be-
sonders kreditirt haben, ein Partikular-Konkurs eröffnet werden darf.
Virkungen Art. 21. Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persoͤnliches
des Algemel-Recht gegründet, sind allein bei dem allgemeinen Gant-Gerichte einzuklagen, oder
wenn sie bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außer-
halb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger
Veräußerung der Grundstücke und Effekten, durch den Richter der gelegenen
Sache dem Gant-Gerichte abgeliefert.
Acchtliche Art. 22. Oingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Ortes der bele-
e#elen, genen Sache beurtheilt und geordnet, über die Rangordnung rein persönlicher An-
—5 sprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen Rechten, entscheiden die am Orte
nvershnli= des Gant-Gerichtes geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwischen in-
An Kechte. und ausländischen Gläubigern, als solchen, stat. Damit insbesondere bei der Ei-
genthümlichkeit der Preußischen Hypothekenverfassung die auf den im Preußischen
Gebiete gelegenen Grundstücken eingetragenen Gläubiger in ihren Rechten keinen
Schaden leiden, hat es in Rücksicht ihrer bei der Absonderung und Vertheilung der
Immobiliar-Masse nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1.
Tit. So. W. 489. bis 522. sein Bewenden.
Dingliche r Art. 23. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel,
Gerichtsstand. wie auch die sogenannten actiones in rem Scripiae, müssen, dafern sie eine
unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache
befindet, koͤnnen aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem per-
soͤnlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, — vorbehaͤltlich dessen,
was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.
Art. 24. In dem Gerichtsstand der Sache können keine blos (rein)
persönlichen Klagen angestellt werden.
Art. 23. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch siatt, wenn gegen
den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigen-
schaft als Gursbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
1) die mit seinem Pachrer oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Ma-
terialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, oder
4) seine