4) seine Nachbarn im Besitz stört;
5) sich eines auf das benachbarte Grundstückihm zustehenden Rechts berühmt, oder
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräustert und den Kontrakt
nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leister,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht neh-
men, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichrsstande nicht belangen will.
Art. 20. Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehn-
guces oder die gesammte Hand daran, zugleich einen persönlichen Gerichsstand.
Art. 27. Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, Erdschafts-
erhoben und zwar dergestalt, daß, wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, lagen.
zum Theil in dem andern Staatsgebiet sich befinden, der Kläger seine Klage zu
theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschafts-Sachen
sich befinden mag.
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sic
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne Unter-
schied, ob sie hypothekarisch sind, oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.
Art. 28. Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen Gerichtsstand.
desselben, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, des Arreks.
unter der Bediugung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorkhin gehöre,
oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers
nachweisen lasse. JIsi# in dem Staatre, in welchem der Arresi verhangen worden,
ein Gerichtssiand für die Hauptsache nicht begründet: so ist diese, nach vorläufiger
Regulirung des Arresles, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu ver-
weisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestim-
mung im Art. 2. ,
Att.29.DchekichtsstanddesKann-akus-VorwelchemebensowohlGericht-stand«
aufEkfüllungalswiemszufhebungdcöKontrakkesgeklagtwerdenkann,findetMKomm'
nur dann seine Amwendung, wenn der Komrahent zur Zeit der Ladung in dem Ge- tet.
richtsbezirk sich amwesend befindek, in welchem der Kontrakt geschlossen worden isi,
oder in Erfüllung gehen soll.
Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakce,
auf Viehhändel und dergleichen amwendbar.
Art. 30. Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Besonder. b#
Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichts-Wechsel= V.
zwang er zu dessen Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als guͤltig, schreitungen.
das hiernach eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, fuͤr zustandig,
mithin dessen Erkenntniß für vollsireckbar an den in dein anderen Staate belegenen
Gütern anerkannt.
Art. 3I. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut Gerichtsstand
oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltct hat, muß er auch auf die aus einer gesnbrter Ver-
waltung.
sol-