Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Art. 21. Die Dauer dieses Vertrages ist bis zum Schlusse des 
Jahres 1830. festgesetzt worden. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieses 
Vertrages keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist 
derselbe slillschweigend als bis zum Ende des Jahres 1830. verlängert anzusehen, 
Art. 22. Dieser Vewrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchsten 
Ratifikation vorgelegt, und, nach Auswechselung der Ratistkations-Urkunden, 
sofort zur Vollziehung gebracht werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Bertrag von den beiderseitigen Bevollmäch= 
tigten unterzeichnet und mit ihren Wappen bessegelt worden. 
So geschehen Berlin, den loten Oktober 1823. 
(L. S.) Heinrich Ulrich Wilhelm (I.S.) Johann Volrath Ludwig 
von Bülow. Freiher von Salmuth. 
Dieser Vertrag ist unterm 2ten November 1823. von Seiner Mazesiät 
dem Könige ratisizirt, und die Ratifikations-Urkunden sind demnaͤchst am 27sten 
gleichen Monates zu Berlin ausgewechselt worden. 
Berlin, den 10ten Dezember 1823. 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff. 
  
(No. 838.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten November 1823., wegen Ernennung 
des Kammerherrn von Rochow zum IVten Mitgliede der Haupt-Ver- 
waltung der Staatsschulden. 
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JIch habe an die Stelle des auf sein Ansuchen in Ruhesiand versetzten Wirk- 
lichen Geheimen Ober-Finanzrarhs von der Schulenburg 
das bisherige Ilte Mitglied, den Geheimen Ober-Regierungsrath von 
Schütze zum sten, 
das bisherige Ilt#e Mitglied, den ersien Stadtgerichts-Direktor, Gehen 
Justizrath Beelitz zum llten, 
das bisherige IVte Mitglied, den Ober-Bürgermeister Deetz zum Illten, 
und 
den Kammerherrn von Rochow, den der Staatsrath zur IVten Stelle 
mit in Vorschlag gebracht hat, zum IVten Mitgliede der Haupt-Ver- 
waltung der Staatsschulden 
Jahrgang 1824. B ernannt,
	        
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