Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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[o. 883.) Allerhächste Kabinetsorder vom 30sten August 1824., wegen der Lehm- und 
Sandgruben innerhalb der Festungs-Rayons. 
Jch bestimme auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom Zusten v. M., in Ver- 
folg des Gesetzes vom 2 Fsten August 1814., wegen Freihaltung der nächsten 
Umgebungen der Festungen von nachtheiligen Bauten 2c. Folgendes: 
1) die auf Privatfundis schon vorhandenen Lehm= und Sandgruben innerhalb 
der Festungs-Rapons können im Allgemeinen nur unter Zustimmung der 
Kommandanturen, welche dabei die mehr oder minder nachtheilige Lage 
gegen die Festungswerke zu berücksichtigen, und darüber nach Umständen, 
unter Berathung mit dem Festungs= Inspekteur, an die vorgesetzte Militair= 
Behörde zu berichten haben, ferner in Gebrauch behalten werden, jedoch 
nur in soweit, als dadurch nicht von Neuem deckende Erdränder gegen die 
Festung entstehen, welche jedenfalls gleich andern unerlaubten nachtheiligen 
Anlagen von den betreffenden Grund-Eigenthümern auf eigene Kosten 
sogleich weggeschafft werden müssen. 
2) Die Benutzung von dergleichen Gruben, wo sie innerhalb des Rayons auf 
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Königlichem Grund und Boden vorhanden sind, kann nicht ferner geduldet, 
vielmehr muß selbige ganz untersagt werden. 
Die Neuanlage von Lehm= und Sandgruben innerhalb der Festungs-Rayons, 
darf bei dem allgemeinen Nachlheile derselben in der Regel nicht gesiattet, 
und nur in wenigen Fällen unter Zusiummung des General-Inspekkeurs der 
Festungen und unter ausdrücklicher Genehmigung des Kriegsministerül aus- 
nahmsweise nachgegeben werden, wie etwa in dem Falle, wo die Grube auf 
einem der Festung zugewandten Hange so eingeschnitten werden kann, daß 
den Werken immer die reine Einsicht verbleibt. 
4) Im Ganzen muüssen die Lokalbehörden und insbesondere die durch das Gesetz 
vom 2 Isten August 1814. angeordneten Rayons-Revisionskommissionen, 
die innerhalb der Rayons befindlichen Gruben fortwährend sehr sorgfältig 
im Auge behalten, damit nicht nur unerlaubte Benutzungen unterbleiben, 
sondern auch die nach Umsiänden zu gestattenden Abgrabungen auff eine der 
Ver#eheidigungsfähigkeit der Werke am wenigsten nachtheilige Weise bewirkt 
werden. 
Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den Zosten August 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister von Kircheisen, 
von Schuckmann und von Hake.
	        
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