Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Es kann dies Recht nur in Person und durch keinen Bevollmaͤchtigten 
ausgeübt werden. 
Zum mindesten II Stimmen gehören dazu, um einen Beschluß zu fassen, 
wobei die Mehrheit entscheidet. 
§#. 25. Das Kuratorium besleht aus 7 von der General-Versamm- 
lung gewählten Aktionairen, einschließlich des aus denselben zu ernennenden 
Präsidenten. 
Der Präsldent des Kurakorüf wird auf ein Jahr bestellk, ist aber bei der 
nächsien Wahl nicht wieder wählbar. 
§&#. 20. Das Kuratorium ist berechtigt und verpflichtet, wenn dem Ver- 
mögen der Bank Gefahr droht, dasselbe, durch alle ihr zweckdienlich scheinende 
Mittel, in Sicherheit zu bringen. 
§. 27. Mit den Kuratoren der Bank konkurrirt zur Beaufsichtigung der- 
selben, ein von Seiner Majestat zu ernennender Königlicher Kommissarius. Sei- 
nes Amts ist es, darauf zu wachen und dafür verantwortlich zu seyn, daß den 
Statuten und den von dem Staate gegebenen Vorschriften gemäß verfahren werde. 
§. 28. Die Bankdirektion, welche in Stettin ihren Sitz hat, besteht 
aus dem Direktor, der vom Könige bestätigt wird, dem Syndikus und dem Ren- 
danten, welchem der Titel als zweiter Direktor beigelegt wird. 
Sie hat die Verwaltung der Bankgeschäfte, die Aufbewahrung und Be- 
rechnung ihrer Fonds, die Buchführung über die Antheile der Aktionairs und die 
Realisation der Bankscheine. 
Direktor, Rendant und Justitiarius haben Stimme. 
§. 20. Oie eigentlichen Bankgeschafte werden den beiden Bankdirekto- 
ren gemeinschaftlich übertragen. Beide haben die Rechte und Pflichten der 
Handlungs-Dioponenten; mit jedem von ihnen können kaufmännische Gesthäfte 
gepflogen werden; die Ausfertigungen der Bank aber, müssen mit beider Unter- 
schrift versehen seyn, wobei es sich von selbst versteht, daß bei eines oder des 
Andern Verhinderung, ein substituirter Beamter an die Stelle treten wird. 
Der erste Bank-Direktor ist zugleich als Lesländiger Kommissarius des 
Bank-Kurakorü zu betrachten, und hat als solcher Sitz und Stimme bei demselben. 
§. 30. Der Syndikus der Bank ist der verantwortliche Rechts-Konsulent 
der Kuratoren und der Bank-Direktion. 
#. 31. Der Banko-Direktor, Rendant, Syndikus und Buchhalter, sind 
besoldete Beamte der Bank. 
Die Kuratoren werden für die Versaumnisse in ihren Privat-Geschäften 
und Reisekoslen, durch Diäten und Fuhrgelder entschädigt. 
§&#. 32. Die Bank-DOirektion hat ihr Haupt-Augenmerk darauf zurichten, 
daß das Geschäft der laufenden Realisation der Bankscheine stets gesichert sey und 
dazu ein nach den Zeit-Konjunkturen pflichtmaßig abzumessender Bestand in baa- 
rem
	        
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