Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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rem Gelde stets in Bereitschaft gehalten und sodann auch mit dem uͤbrigen Theil 
des Einschuß-Kapitals so verfahren werde, wie es der F. 3. dieser Statuten besagt. 
## 33. Sie haben eine laufende Realisations-Kasse einzurichten und unter 
ihrer besondern Auflicht zu halten. Die Gelder und Effekten, welche nicht zum 
laufenden Verkehr gehören, sind in dem Tresor der Bank unter gemeinschaftlichem 
Verschluß der Bank-Direktoren zu verwahren. 
&#. 34. Um die Bank in den Stand zu setzen, die disponiblen Bestände 
ihres Fonds zu benutzen und daraus Gewinn zu ziehen, wird die Bank-Direktion 
ermächtigt, sowohl Kredit zu nehmen, als gegen ausreichende Sicherheit, zu geben. 
Sie kann ihren Betrieb durch genommene Darlehne, bis zu einer von dem 
Kuratorio genehmigten Höhe erweitern, Wechsel guter Hauser diskontiren, an 
sich bringen und veräußern. 
§. 3S. Die Bank ist befugt, die bei ihr eingelegten Pfänder, in soweit 
dieselben Kours bei der Berliner Börse haben, zur Verfallzeit, ohne daß es dazu 
der gerichtlichen Einklagung bedarf, an der vorgedachten Börse, oder in Stettin 
durch vereidete Mäkler verkaufen zu lassen, oder solche nach dem derzeitigen Böor- 
senkourse zu ihren Fonds einzuziehen. 
Ein Gleiches findet in Hinsicht der als Pfand deponirten Waaren statt. 
Luch ist sie ermächtigt, die instruktionsmäßige Provision zu nehmen. 
Tilulus IV. 
Von den Rechten und Pflichten der Theilnehmer. 
§. 30. Mitglieder der Soziekät können nur Besitzer solcher Güter seyn, 
welche ein besonderes I’olium in den Hypothekenbüchern der Pommerschen Ober- 
Landes-Gerichte haben. 
S. 37. Jeder Aktionair bann nicht mehr als § Aktien und nicht weniger 
als eine halbe besitzen. 
In Fällen unfreiwilliger Erwerbung eines Mehreren, bleibt es dem Kura- 
torio vorbehalten, ennveder in einen größeren Besitz als Ausnahme zu konsentiren, 
oder auf Verdußerung zu dringen. 
S 38. Die Bankdirektion fertigt den Aktionairs eine Bescheinigung über 
die Zahl der Aktien aus, womit ein Jeder bei dem Bankinstitut betheilige ist. 
§. 30. Die Uebertragung des Eigenthums von Aktien auf andere Besitzer 
kann nur mit Bewilligung des Kuratori statt finden, und tritt in dem Augenblick 
ein, in welchem das Kuratorium seine Genehmigung ertheilt hat. 
Dasselbe gilt bei Verpfändung von Aktien. 
§. 40. So weit die Fonds des Bank-Instituks mit Aufrechthaltung der 
Bestimmungen des §. 3. dieses Staturs, in Betreff des eigentlichen Realisations- 
kapitals und die sonstigen Verhältnisse es gestatten, können auch zum Retablisse- 
ment bedurftiger Gutsbesitzer, Kapitalien gegen hypothekarische Sicherheit aus- 
gethan,
	        
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