Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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gethan, und soll dabei nach übereinstimmenden Grundsätzen nicht blos auf die 
Aktionairs, sondern auf die ritterschaftlichen Gutsbesitzer der ganzen Provinz, Rück- 
sicht genommen werden. 
S. 41. Die ritterschaftliche Privakbank in Pommern kann nur durch einen 
Beschluß der sämmtlichen Aktionairs aufgelöset werden, nach Erfüllung ihrer 
Verbindlichkeiten. Kein einzelner Akrionair kann willkührlich abtreten und vor 
der Zeit einen antheiligen Gewinn fordern, oder sich von den statutenmäßigen 
Sozietätspflichten lossagen. 
Es soll aber zur reichern Fundirung der Bank ihr Realisationsfonds von 
Einer Million Thalern, durch den Betrieb, bis zur Höhe von einer zweiten Million 
Thalern angesammelt werden, und erst die darüber hinausgehenden Erwerbungen. 
sollen unter die Aktionairs vertheilt werden können. 
Titulus V. 
Staatsverwaltungs-Ressort und Forum für die Bank. 
§. 42. Rücksichtlich der Korporations-Verhüältnisse, der Sicherstellung, 
Realisation und Zirkulation der Bankscheine, ist die Bank-Korporation der ober- 
sten Provinzial-Behörde und in höherer Instanz, dem Ministerio für Handel und 
Gewerbe, untergeordnet und dürch dieselben zu den ihr obliegenden Berpflich- 
tungen anzuhalten. 
## 43. Die Bank, als Institut, hat ihr Forum vor dem Ober-Landes- 
Gericht zu Stettin. 
  
JNo. 887.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten September 1824., daß die Pommersche- 
ritterschaftliche Privat-Bank keine Pupillen= und Depositen-Gelder an- 
nehmen soll. 
Wiewobi das Vorrecht der Annahme öffentlicher Gelder in die Pommersche rit- 
terschaftliche Privat-Bank durch das von Mir bestätigte Statut derselben nicht be- 
gründet wird, so will Ich dennoch zur Vermeidung eines möglichen Mißverständ- 
nisses hierdurch besonders festsetzen: daß die Pommersche Privat-Bank auf die 
Belegung von Pupillen= und anderen bei gerichtlichen und öffemlichen Kassen be- 
findlichen Depositen-Geldern in ihren Fonds, keinen Anspruch zu machen hat, wie 
sie denn überbaupt den Gerechtsamen der Haupt-Bank zu Berlin und der von der- 
selben abhängenden Provinzial -Komtoirs in keiner Art einigen Eintrag thun darf. 
Sie haben das Pommersche Privat-Bank-Infiitut darnach anzmweisen 
umd auf die Befolgung zu halten. 
Liegnitz, den loten September 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen von Buͤlowr 
  
(No. 888.)
	        
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