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Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
N0o. 20.
(No. 892.) Verordnung wegen der Erhebungsrolle der Abgaben und wegen Ergänzung
der Zollordnung. Vom 19ten November 1324.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. ꝛc.
haben mit Ruͤcksicht auf die Besiimmungen des von Uns unterm 26sten Mai 1818.
erlassenen Gesetzes an die Stelle der unterm 25sten Oktober 1821. vollzogenen
Erhebungsrolle und der nachherigen Deklarationen derselben, insbesondere auch der
Verordnung vom Loten April 1823. unterm heutigen Tage anderweit eine Erhe-
bungsrolle der Abgaben, welche von eingehenden, ausgehenden und durchgeführ-
ten Waaren entrichtet werden sollen, vollzogen, und der gegenwärtigen Verord-
nung beigefügt.
In Ansehung der darin in der zweiten Abtheilung Artikel 0. 22. 23. lit. a.
b. . h. #. W. No. 2., Artikel 26. 34. 37. und 30. a. benannten Gegenstände, soll
dieselbe Acht Tage nach Publikation der gegenwärtigen Verordnung in Kraft
treten, und bis zum rsien August des Jahres 1825. gelten. Wir behalten Uns
vor, in der Zwischenzeit über die Versteuernug dieser Gegenstände der landwirth-
schaftlichen Produklion, die Ansichten und Wünsche der jetzt versammelten Provin=
zialsiände zu vernehmen und über die Fortdauer oder Abänderung der festgesetzten
Steuer Uns demnächst zu entschließen.
In den übrigen Bestimmungen findet die heut vollzogene Erhebungsrolle i
den Jahren 1825 bis 1827. vom 1 sten Januar k. J. an, Anwendung.
Zugleich wollen Wir zur Ergänzung der Vorschriften der Zoll= und Steuer-
ordnung vom 26ften Mai 1818. noch Folgendcs, wie hiermit geschichet, verordnen.
Zu S. 15.
1) Wer mit abgabepflichtigen fremden oder gleichnamigen inländischen Waa-
ren Handel oder Verkehr treibt, oder deren Transport besorgt, muß auch
Fahrgang 1821. Ee außer
(Ausgegeben zu Verlen den 25sien N#uber 1621.)