Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Die nähern Bestimmungen über das dabei anzuwendende Verfahren, soll 
der Finanz-Minister besonders bekannt machen. 
Zu §. 1 12. 
Wenn eine zum Durchgang angemeldete Waare unrichtig deklarirt worden, 
so ist die Eingangsabgabe, womit die Waare belegt ist, zu entrichten. 
Zu F. 123. 
Am Schlusse dieses Paragraphi ist zu lesen: (F. 6.) 
Zu F. 124. 
Die Strafe von 1 — 10 Rthlr. ist auch wider jede Uebertretung der Vor- 
schriften der Zollordnung und der in Gefolge derselben gehörig bekannt gemachten 
Verwaltungsvorschriften, anzuwenden, worauf eine besondere Strafe nicht gesetzt 
worden. 
Zu H. 154. 
Fuͤr Waarenfuͤhrer ist zu lesen: „Schiffer und Frachtfuhrleute.“ — 
Zu g. 155. Litt. e. 
Die Hauptaͤmter koͤnnen Strafresolute abfassen, in sofern die gesetzliche 
Geldstrafe und der Werth der konfiszirten Waaren zusammengenommen Funfzig 
Thaler nicht uͤbersteigt. 
Die Berufung auf rechtliches Gehoͤr findet uͤberhaupt nur statt, wenn die 
gesetzliche Strafe Zehn Thaler und mehr beträgt. 
Gegeben Berlin, den L#ten November 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
Graf v. Lottum. v. Klewiz. v. Hake. 
Erhe-
	        
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