Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Erhebungs Rolle 
der 
Abgaben, welche von Gegenstaͤnden zu entrichten sind, die entweder aus dem 
Auslande eingefuͤhrt, oder durchgefuͤhrt, oder aus dem Lande ausgefuͤhrt werden. 
Vom 19ten November 1824. 
— 
Erste Abtheilung. 
Gegenstaͤnde, welche gar keiner Abgabe unterwoffen sind. 
  
Ganz frei bleiben: 
1) Bone, zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülich; 
4) Dünger, khierischer, imgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelangte 
Asche, Kalkasche, Düngesalz, Hornspane, Abfälle von der Fobrikation 
der Poktasche; 
5) Eier; 
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Gips, Sand, Lehm, Mergel, Schmirgel, 
gewöhnlicher Töpferthon und Pfeiffenerde, Trippel, Walkererde, u. a. 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze 
durchschnittenen Landguts; 
8) Fische und Krebse (frische); 
) Gras, Fulterkräuter und Hen; 
10) Gartengewächse (frische), als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Cichorien 
(ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben, ehbare Wurzeln 2c. 
II) Geflügel und kleines Wildprett aller Arr; 
12) Glasur und Hafnererz (Alquilous); 
13) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, ausschließlich der fremden 
silberhaltigen Scheidemunze; 
14) Hefen oder Bärme; 
15) Hausgerätbe (gebrauchtes) von Amziehenden zur eigenen Benutzung; 
10) Holz (Brenn= und Nutzholz), welches zu Lande verfahren wird, und nicht 
nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist, Reisig und Besen dar- 
aus, Flechtweiden; 
17) Klei-
	        
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