Erhebungs Rolle
der
Abgaben, welche von Gegenstaͤnden zu entrichten sind, die entweder aus dem
Auslande eingefuͤhrt, oder durchgefuͤhrt, oder aus dem Lande ausgefuͤhrt werden.
Vom 19ten November 1824.
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Erste Abtheilung.
Gegenstaͤnde, welche gar keiner Abgabe unterwoffen sind.
Ganz frei bleiben:
1) Bone, zum Verpflanzen, und Reben;
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
3) Branntweinspülich;
4) Dünger, khierischer, imgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelangte
Asche, Kalkasche, Düngesalz, Hornspane, Abfälle von der Fobrikation
der Poktasche;
5) Eier;
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Gips, Sand, Lehm, Mergel, Schmirgel,
gewöhnlicher Töpferthon und Pfeiffenerde, Trippel, Walkererde, u. a.
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze
durchschnittenen Landguts;
8) Fische und Krebse (frische);
) Gras, Fulterkräuter und Hen;
10) Gartengewächse (frische), als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Cichorien
(ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben, ehbare Wurzeln 2c.
II) Geflügel und kleines Wildprett aller Arr;
12) Glasur und Hafnererz (Alquilous);
13) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, ausschließlich der fremden
silberhaltigen Scheidemunze;
14) Hefen oder Bärme;
15) Hausgerätbe (gebrauchtes) von Amziehenden zur eigenen Benutzung;
10) Holz (Brenn= und Nutzholz), welches zu Lande verfahren wird, und nicht
nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist, Reisig und Besen dar-
aus, Flechtweiden;
17) Klei-