Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 186 — 
17) Kleidungsstuͤcke der Reisenden und deren Reisegeraͤthe und Viktualien zum 
Reiseverbrauch, auch die Kleidungsstuͤcke der Fuhrleute und Schiffer; 
18) Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
10) Milch; 
20) Obst (frisches); 
21) Papierspäne (Abfälle) und beschriebenes Papier (Akten, Makulatur); 
22) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
23) Scheerwolle (Abfall beim Tuchscheeren); 
24) Steine Calle behauene und unbehauene), Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Jiegel- 
und Mauersteine, beim Landtransport, in sofern sie nicht nach einer Ablage 
zum Verschiffen bestimmt sind; 
25) Stroh, Spreu, Häckerling; 
26)) Thiere (alle lebende), für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
27) Torf und Braunkohlen; 
28) Trebern und Trestern. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenständc, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, 
einer Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler vom Preußischen Zentner 
Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei 
dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn eine Waare hiernächst 
ausgeführt werden sollte. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden ganz frei, oder nach dem Folgenden namemlich: 
a) einer geringern oder höhern Eingangs-Abgabe, als einem halben Thaler vom 
Zentner unterworfen sind, oder auch bei der Einfuhr unbelastet bleiben 
sollen; siehe Abth. I. 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.