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17) Kleidungsstuͤcke der Reisenden und deren Reisegeraͤthe und Viktualien zum
Reiseverbrauch, auch die Kleidungsstuͤcke der Fuhrleute und Schiffer;
18) Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
10) Milch;
20) Obst (frisches);
21) Papierspäne (Abfälle) und beschriebenes Papier (Akten, Makulatur);
22) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr;
23) Scheerwolle (Abfall beim Tuchscheeren);
24) Steine Calle behauene und unbehauene), Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Jiegel-
und Mauersteine, beim Landtransport, in sofern sie nicht nach einer Ablage
zum Verschiffen bestimmt sind;
25) Stroh, Spreu, Häckerling;
26)) Thiere (alle lebende), für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
27) Torf und Braunkohlen;
28) Trebern und Trestern.
Zweite Abtheilung.
Gegenständc, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr,
einer Abgabe unterworfen sind.
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler vom Preußischen Zentner
Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei
dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn eine Waare hiernächst
ausgeführt werden sollte.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder
nach dem Vorhergehenden ganz frei, oder nach dem Folgenden namemlich:
a) einer geringern oder höhern Eingangs-Abgabe, als einem halben Thaler vom
Zentner unterworfen sind, oder auch bei der Einfuhr unbelastet bleiben
sollen; siehe Abth. I.
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es