Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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vorbehalten bleiben soll, sowohl wegen dieses Fänffel-Abzuges oder eines, 
statt dessen von dem Berechtigten zu leistenden Ersatzes selbst, als auch wegen 
der etwanigen Ausgleichung über den vorläufig nach Inhalt des Gesetzes vom 
25östen September 1820. regulirten Abzug die naheren Bestimmungen zu treffen, 
imgleichen, daß alle Prozesse, welche in den vorbenannten Landestheilen, wegen 
des Fünftel-Abzuges von allen aus dem bäuerlichen Verhältniß in Naturalien, 
oder in Gelde zu entrichtenden Leistungen, anhängig sind, sofort sistirt, und wenn 
die Partheien wegen des Abzugs von den laufenden Prästationen dieser Art sich 
nicht gütlich vereinigen, auf Anrufen des einen oder des andern Theils, durch 
die Generalkommission, in Anwendung des Gesetzes vom 25sien September 
1820., ein Irterimistikum festgesetzt werden soll. 
Die betreffenden Ministerien haben das Erforderliche hiernach zu veranlassen, 
und ist diese Order unverzüglich durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 27sten Oezember 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
 
	        
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