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2) Ein Waage= und Kraöngeld von Zwei Silbergroschen vom Zentner von den
Waaren, bie, wenn sie auf dem Flusse transictiren, dem vollen Weserzoll un-
terworfen sind, welche aber nach erfolgter Umladung oder Lagerung zu Min-
den oder Vlotho, entweder vermittelst der Weser wieder ausgeführt werden,
oder auch nach erfolgter Ausladung nicht wieder auf den Fluß kommen.
C. An dem Rheine und der Mosel.
Bei der Schiffahrt auf dem Rheine und der Mosel behält es für jetzt bei
der bestehenden Einrichtung sein Bewenden.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Werden Waaren unter Begleieschein-Kontrolle versandt, oder bedarf es zum
Waarenverschluß der Anlegung von Bleien und Siegeln, so wird erhoben:
Für einen Begleitschen .. . ... 2 Silbergroschen
ein angelegtes Blei No. I. ... . .. . . . .. . ... .. . ... 1 dito
* ein angelegtes Blei No. 2. zu Ballen, die unter ei-
nem Jentner wigen . .. 6 Pennige.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
2) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben:
a) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
b) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Zent-
ner nicht übersteigt, und
) auch in andern Fällen, wenn nicht eine Vergütigung für Thara im Tarif
ausdrücklich festgesetzt ist. Gehen Waaren, bei denen eine Tharavergü-
tung zugestanden wird, blos in Säcken gepackt ein, so kann 4 Pfund vom
Zenkner für Thara gerechnet werden. In wiefern der Steuerpflichtige
die Wahl hat, den Tharakarif gelten zu lassen, oder Nektoverwiegung zu
verlangen, bestimmt die Zollordnung §. 58. — Die Steuerbehörde ist in
besondern Fällen, solche anzuordnen, ebenfalls befugt.
3) Sind in einem und demselben Ballen Waaren zusammengepackt, welche nichr
gleich belastet sind, so muß bei der Deklaration zugleich die Meuze von einer
jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Nettogewicht
angemerkt werden, widrigenfalls der Inhaber des Ballens entweder beim
Grenzzollamte, Behufs der speziellen Revision, auspacken muß, oder von
dem ganzen Gewicht des Ballens der Steuersatz erhoben werden soll, welche
von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.
4) Von den Waaren, welche zum unmittelbaren Durchgang angemeldet werden,
muß# die Transikoabgabe gleich beim Eingangs-Amte erlegt werden.
Von den Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als
einen halben Thaler vom Zentner, müssen die Gefälls ebenfalls gleich beim
Eingangsamte erlegt werden.
5) Waa-