5) Waaren dagegen, welche hoͤher belegt, und nach einem Orte, woselbst sich ein
Hauptzoll= oder Hauptsteueramt befindet, adressirt sind, können unter Be-
gleitschein-Kontrolle von den Grenzämtern dorthin abgelassen, und daselbst
die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen be-
findlich, erfolgt sodann die Gefälle= Entrichtung erst, wenn die Waaren aus
der Niederlage entnommen werden sollen.
6) a. Bei den Nebenzollämtern Ister Klasse (Zollordnung G. 11.) können fortan
alle Gegenstände eingeführt werden, von welchen die Gefalle, womit solche
belegt sind, nicht über 3 Thaler vom Zentner betragen. Bei höher belegten
Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur statt, wenn die
Gefälle von der ganzen Ladung nicht über 25 Rthlr. betragen, oder örtliche
Verhältnisse das Finanzministerium bestimmen, erweiterte Befugnisse einer
solchen Jollstelle beizulegen.
Bei den Nebenzollämtern 2ter Klasse können in der Regel nur Waaren
ein= oder ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Ladung zu erheben-
den Gefälle überhaupt 8 Rthlr. nicht übersteigen, auch von solchen Waa-
ren, wovon die Gefälle vom Zentner 6 Rthlr. oder mehr betragen, nicht
mehr als 10 Pfund mit einemmal eingeführt werden.
Bei den Nebenzollämtern 2ter Klasse müssen die Gefälle allemal zur Stelle
erlegt werden, und dieses auch bei den Nebenzollämtern Uster Klasse in so-
fern geschehen, als ein dergleichen Amt nicht ausnahmsweise mit der Be-
fugniß versehen sern moöchte, Waaren unter Verschluß zu nehmen, und mit
Begleitscheinen ins Innere zu versenden.
7) Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht, und werden nicht ver-
zollt oder versteuert:
a. Quantitäten unter # Zentner, wenn die Abgaben-Sätze Zwei Thaler für
den Zentner nicht ubersteigen;
ein= rder ausgehende Waarenposten, die so gering sind, daß die tarifmäßige
Abgabe davon überhaupt nicht einen vollen Silbergroschen beträgt; auch
bei Zablungsleistungen für größere Posten, wird der Gefällebetrag, der
nicht einen halben Groschen ausmacht, nicht berechnet und erhoben.
8) Die Jahlung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (Abthei-
lung zwei und drein muß, wenn Fünf Thaler und mehr in einer Post zu zahlen
ist, halb in Gold, (den Eriedrichsd'or zu § Rthlr. gerechnet) halb in Silber-
geld, entrichtet werden. Zwischensummen unter Fünf Thaler werden auch
nicht zur Berechnung des Goldantheils gezogen.
Berlin, den 10ten November 182.1.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstein. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann.
Graf v. Lottum. v. Klewiz. v. Hake.
A.