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3) Von Schiffen, welche nur Reisende und deren Reisegepäck führen, wird blos
die volle Rekognitionsgebühr erboben.
4) Von Schiffen, welche von Schnakenburg und Gegend abwäres oder von der
Mecklenburgischen Grenze aufwärts bis Schnakenburg geben, ist die Rekogn'“=
tionsgebühr nach den Säßen zu entrichten, die zu Mühlberg gelren.
5) Frei von der Rekognitionsgebühr sind:
a) die das Haupeschiff nur auf kurzen Serecken zur Ueberwindung örrlicher
Hindernisse begleirenden Leichterkähne,
b) kleine Kähne und Anhänge, die zu einem Hauprschiffe gehören, und nichr
zum Waarentransport dienen.
B.
Weserzoll.
Dieser wird erboben
A. vom Bruteo "# Gewiche der Ladung, welche durch- — ensem peee
geführt wird: n Kon in Ppreußifchem
1) In Beverungen, fuͤr die Strecke vom Eintritt der Jventionsgeld. Gelde.
Weser ins Preußische Gebiet, oberhalb Beverungen, Gr. vi. J esr.
bis zu ihrem Austritt aus demseiben, unterhalb
oͤxter. . .. . .. 1 5%½0
2) In Minden, für die Strecke vom Wieder-Eintrice
der Beser ins Preußische Gebiet, oberhalb Blocho,
bis zu ihrem Wieder-Auscrict aus demselben, unter-
balb Schluͤsselburg ..... ... . . . . . .. -........... 311 141%
B. Von diesem Joll wird für nachstehende Gegenstände nur erhoben
1) die Hälfte:
für Bluc, Bolus, Braunstein, Eier, altes Eisen, Erdenzeug und gemeine Dopfer-
waare; rohe Erze, mir Ausnahme von Galmel und JZinnober; frische Fische; Gar-
tengewächse mit Ausnahme von Sämereien, Bohnen, Veitsbohnen und Korkof-
feln); Glasgalle, Holzkohlen, Knicker, Kreide, Leinsaat, Milch, grunes Obst,
Ocker, Pech, Rappsaar, Schmelzeiegel, Schmirgel, Theer, Trippel, Wachholder=
beeren, Zunder und Feuerschwamm;
2) auf ein Viertel:
für unausgelangte Asche, auch Ascherkalk; Bohnen Caußer Veicsbohnen); Eichen-
borke und Lohe, Erbsen; Getreide aller Art, auch gemälztes; Gras, Heu, grünes
Hohlglas und Aporheker-Glas, Karkoffeln, Muschelkalk, Schilf und Dachrobr,
Sctroh, Draß und Cement; Topfertbon und Pfeiffenerde; Wscken; ferner Bau-
und
Pl.