Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 213 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 22. — 
  
(Jo. 894.) Allerhochste Kabinetsorder vom 13ten Oltober 1824., betreffend den durch 
ein Erkenntniß ausgesprochenen Verlust des National-Militairabzeichens 
und dessen Wirkung im bürgerlichen Verhältniß. 
rPtv 
Ich finde es in dem Sinne der Milikairgesetze völlig begründet, daß ein Soldat 
nicht ohne den Besitz des National-Militairabzeichens in der Isten Klasse des 
Soldatenstandes verbleiben und eben so wenig ein, in der 2ten Klasse befindlicher 
Soldat das National-Militairabzeichen besitzen oder wenn er in das bürgerliche 
Verhältniß zurücktritt, die Nationalkokarde tragen kann. Zur Beseitigung der 
deshalb vorgekommenen Zweifel und zur Ergänzung der Vorschriften über den 
Verlust des National-Militairabzeichens (Landwehrkreuzes) und die Versetzung 
in die ate Klasse, bestimme Ich daher auf Ihren Bericht vom 1 Sten Februar c.: 
1) Mit der Versetzung in die 2te Klasse des Soldatenstandes ist allemal der 
Verlust des National-Militairabzeichens (bei der Landwehr des Landwehr-= 
kreuzes) und eben so mit dem Verlust des National-Militairabzeichens 
(Landwehrkreuzes) die Versetzung in die 2te Klasse des Soldatenstandes 
verbunden; von den Milikairgerichten also ausdrücklich darauf zu erkennen. 
2) Wer durch Erkenntniß der Militairgerichte des National-Milikairabzeichens 
(Landwehrkreuzes) verlustig erklärt worden und vor seinem Rücktritt in das 
bürgerliche Verhältniß nicht wieder zu dem Besitz dieses Abzeichens gelangt 
ist, derf im Zioilverhältniß auch die Nationalkokarde nicht tragen. 
3) Die Zioilgerichte haben in Ansehung der beurlaubten Landwehrmännek und 
anderer, dem Zivilgerichtsstande unterworfener Militairpersonen, die Be- 
stimmung ad 1. zu befolgen, zugleich aber auf den Verlust der National- 
kokarde in den Fällen ausdrücklich zu erkennen, wo der Verlust des National- 
Militairabzeichens nach der Bestimmung ad I. eintritt, oder wo der Verlust 
der Kokarde in den darüber gegebenen Berordnungen vorgeschrieben isi. 
4) Mit der Wiedererleihung der militairischen Abzeichen an eine Milikgir- 
Ferson ist zugleich die Versetzung in die 2te Klasse und der Verluft des 
Rechts, im Zivilstande die Nationalkokarde zu tragen, fuͤr aufgehoben zu 
erachten; eben so ist mit der Wiederverleihung der Nationalkokarde an 
Jahrgang 1824. K eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.