Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 220 — 
(No. 899.) 
Tarif, 
von den Kanal= und Schleusengefällen des Plauer Kanals. 
Vom 1äten November 1824. N-Eer. 
1) B.. abene Elbkaͤhne, zu denen nach ihrer Größe auch alle mit T 
Salz, Brennmaterial und Stabholz fuͤr die Salinen bestimmten 
Kaͤhne gehoͤren, entrichten fuͤr den ganzen Kanal . .. . .. .. . . . . . .. 5— 
2) Beladene Oderkbhnenenenen . ... .. . .. . ... . . .. 
3) Beladene Jachten, Zillen, Ost- und Westpreußische und Polnische 
Kähn 320 
4) Hand= und Fischerkühen. —125 
5) Leere Kähne entrichten den vierten Theil der beladenen; 
6) Kähne, welche aus der Elbe kommen und 
a) nur bis Genthin, Roßdorf oder Dunkelforth gehen, zahlen ein Driwel 
obiger Sätze, diejenigen aber 
b) welche über die Schleuse zu Chade hinausgehen, zwei Driktel des Tarif- 
satzes, ebenfalls auf der Schleuse zu Parey. 
7) Kähne, welche im Kanal einladen, und über Parey nach der Eibe gehen, 
zahlen zu Parey nach demselben Verhältniß; 
8) Kähne, welche im Kanal zwischen Parey und der Chadeschen Schleuse ein- 
laden und nach der Havel gehen, zahlen die Hälfte des karifmäßigen Satzes 
und zwar auf der Schleuse zu Chade; 
) Kähne, welche aus der Havel kommen, und im Kanal ausladen, ohne die 
Pareyer Schleuse zu passiren, zahlen ebenfalls die Hälfte zu Chade; gehen 
dieselben gegen die Oeklaration dennoch bis Parey aus, so zahlen sie dort 
die zweite Halfte des Kanal= und Schleusengeldes. 
lo)Wer es unternimmt, sich der Abgabe zu entziehen, wird mit dem vier- 
fachen Betrage der defraudirten Summe bestraft. 
Gegeben Berlin, den I##ten November 182.. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bülow. Graf v. Lottum. 
  
(To. 900.)
	        
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