Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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(No.  899.)

Tarif,

von  den  Kanal=  und  Schleusengefällen  des  Plauer  Kanals.

Vom  1äten  November  1824.  N-Eer.

1)  B..  abene  Elbkaͤhne,  zu  denen  nach  ihrer  Größe  auch  alle  mit  T
Salz,  Brennmaterial  und  Stabholz  fuͤr  die  Salinen  bestimmten
Kaͤhne  gehoͤren,  entrichten  fuͤr  den  ganzen  Kanal  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  5—

2)  Beladene  Oderkbhnenenenen  .  ...  ..  .  ..  .  ...  .  .  ..

3)  Beladene  Jachten,  Zillen,  Ost-  und  Westpreußische  und  Polnische
Kähn  320

4)  Hand=  und  Fischerkühen.  —125

5)  Leere  Kähne  entrichten  den  vierten  Theil  der  beladenen;

6)  Kähne,  welche  aus  der  Elbe  kommen  und

a)  nur  bis  Genthin,  Roßdorf  oder  Dunkelforth  gehen,  zahlen  ein  Driwel
obiger  Sätze,  diejenigen  aber

b)  welche  über  die  Schleuse  zu  Chade  hinausgehen,  zwei  Driktel  des  Tarifsatzes,
  ebenfalls  auf  der  Schleuse  zu  Parey.

7)  Kähne,  welche  im  Kanal  einladen,  und  über  Parey  nach  der  Eibe  gehen,
zahlen  zu  Parey  nach  demselben  Verhältniß;

8)  Kähne,  welche  im  Kanal  zwischen  Parey  und  der  Chadeschen  Schleuse  einladen
  und  nach  der  Havel  gehen,  zahlen  die  Hälfte  des  karifmäßigen  Satzes
und  zwar  auf  der  Schleuse  zu  Chade;

)  Kähne,  welche  aus  der  Havel  kommen,  und  im  Kanal  ausladen,  ohne  die
Pareyer  Schleuse  zu  passiren,  zahlen  ebenfalls  die  Hälfte  zu  Chade;  gehen
dieselben  gegen  die  Oeklaration  dennoch  bis  Parey  aus,  so  zahlen  sie  dort
die  zweite  Halfte  des  Kanal=  und  Schleusengeldes.

lo)Wer  es  unternimmt,  sich  der  Abgabe  zu  entziehen,  wird  mit  dem  vierfachen
  Betrage  der  defraudirten  Summe  bestraft.

Gegeben  Berlin,  den  I##ten  November  182..

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.  Graf  v.  Lottum.

 

(To.  900.)