— 228 —
eine Bescheinigung aus, welche an die kolligirende Postanstalt zuruͤckgesandt, und
dem Absender gegen Ruͤckgabe des Aufgabescheines eingehaͤndigt wird.
§. 20. Der Absender hat in solchen Fällen:
1) das Porto für den Brief,
2) das einfache Porto für den zurückfolgenden Schein über die
richtige Bestellung, und
3) das Scheingeld mit 2 Sgr.
gleich bei der Aufgabe zu entrichten.
&. 21. Bei rekommandirten Briefen nach und von dem Auslande treten
die Bestimmungen der mit den betreffenden fremden Postbehörden bestehenden Ver-
träge ein.
8. Packetporto.
. 22. Das Packetporto regulirt sich
a) nach der Entfernung CF. 2.) und
b) nach dem Gewichte des Packets.
# 23. Dieses Packetporto sleigt nach einer Progression von § zu 5 Mei-
len mit 7 Sgr. (3 Silberpf.) für jedes Pund. »
Für kleine Packete wird jedoch die Briefporto-Tare in der Art angewandt,
daß bis zum Gewichte von 4 Pfund 2feaches, über J Pfund das Ffache Brief-
porto erhoben wird, in sofern das Porto nach den obigen Progressionssätzen nicht
mehr beträgt.
# 24. Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, wird das Ge-
wicht derselben zusammengezogen. Beträgt das Porto nach dem Gesammtge-
wichte weniger als das 3fache Briefporto, so ist letzteres zu erheben.
§. 25. Bei Packeten, für welche das Porto nach dem Gewichte zu er-
heben ist, kommen nur die vollen Pfunde zur Berechnung. Ueberschießende Lothe
bleiben bei der Porto-Erhebung unberücksichtigt.
§#. 20. Kleine Packete können auf Verlangen des Absenders, wenn sol-
ches auf der Adresse ausgedrückt ist, mit den Schnellposien versandt werden. Wo
und wie weit dieses zulässig ist, bleibt der näheren Bestimmung des General-Post-
meislters überlassen.
§. 27. Fur die Beförderung von dergleichen Packeken mit den Schnell-
Pposten tritt eine Erhöhung des Portosatzes G. 23.) von d0 Prozent ein.
§#. 28. Der zu einem Packete gehörige Brief gehet bis zu dem Gewichte
von „ Loth frei. Beträgt dessen Gewicht mehr, so wird vom Uebergewichte das
Briefporko
bei den Schnellposten nach F. v., und
bei den Fahrposien nach FS. 7. und 1I.
erhoben.