Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

oldwerths. 
berechnung. 
aplergeld n. 
# Feebende 
Papiere. 
Verfahren 
beim Verdacht 
unrichtiger 
— 230 — 
200 Rthlr. 2c.) fortschreitet. Auch hier tritt bei Ueberschreitung der ersien 
looo Rthlr. eine Ermäßigung des Satzes, auf 2 Sgr. für jede 160 Rthlr. 
und auf 1 Sgr. für jede So# Rthlr. ein. 
CE. 36. Bei der Berechnung des Goldwerthes wird ein Friedrichsd'or zu 
5 Rehlr., ein Dukaten zu 2 4 Rthlr. angenommen. 
S. 37. Alles inländische und ausländische Papiergeld, so wie alle Kurs 
hübende Papieremüssen vom Absender auf dem Kouvert deklarirt werden, und zwar: 
dbas inländische Papiergeld nach dem Nennwerthe, 
b) das ausländische Papiergeld und alle Kurs habende Papiere nach dem jedes- 
maligen Kurse in Preußisch Kurant. 
Bei den Sendungen unter a, wird die Hälfte, bei denen unter b, ein Wiertel des 
Porto für Silbergeld G. 32.), und wenn eins oder das andere das F. 7. und 11. 
festgesetzte Porto nach dem Gewichte nicht erreicht, letzteres erhoben. 
6 §. 33. Wegen Reduktion der aus dem Auslande eingehenden fremden 
Kurs habenden Papiere, deren Werth nach Preußischen Thalern auf der Adresse 
nicht deklarirt worden, sollen die Postanstalten vom General-Postmeister besonders 
instruirt werden. 
&. 30. Bei vorhandenem Verdachte unterlassener oder unrichtiger Dekla- 
ration haben die Postbeamten das Recht, die Eröffnung der Briefe oder Packete 
Deklaratton. im Posikomtoir vom Absender oder Empfänger zu verlangen. 
#. -O. Verweigert der Absender oder Empfänger das Oeffnen eines 
solchen Briefes 2c., so kann solches auch, auf jedesmaligen besonders zu erstatten- 
den Bericht, durch vom Gencral-Postmeister beauftragte Beamte geschehen. 
§. Jl. Findet sich, daß der zu deklarirende Inhalt verschwiegen, oder 
unrichtig angegeben ist, so soll solcher für den gesetzlichen Strafbetrag haften. 
§. 42. Wenn in Folge verweigerter Eröffnung oder Annahme, die Be- 
stellung solcher Briefe 2c. verzögert wird, so fallen die daraus erwachsenden Nach- 
theile dem Poslwesen nicht zur Last. 
§. 43. Dagegen darf kein Posibeamter sich erlauben, irgend einen Brief, 
um dadurch den Inhalt zu erforschen, oder in einer andern Absicht, eigenmächtig 
zu verletzen. 
D. Porto für vermischte Sendungen. 
§ 44. Das Verpacken verschiedenartiger Gegenstände, als Gold, Kurant, 
Papiergeld 2c. zu Schriften, in einen Brief, wird nur bis zu einem Gewichte von 
8 Loth nachgegeben. 
§. 45. Dafür wird bis J Loth doppeltes, über 4 Loth Zkaches Briefporto 
erhoben, oder wenn nach dem deklarirten Werthe die Tare C#. 37.) mehr beträgt, 
letztere in Anwendung gebracht. 
&. 46. Bei Sendungen von größerem Gewichte wird eine Vermischung 
solcher Gegenstände, wofür eine verschiedene Taxe besteht, nicht gestattet; sie 
müssen,
	        
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