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muͤssen, wenn sie auch zu einer Adresse gehören, besonders verpackt, und alsdann
eben so behandelt werden, als wenn solche mit verschiedenen Adressen zur Post
gegeben worden wären.
§. 47. Gehören zu einer Adresse mehrere Gegenstände, wofür die Geld-
Portotaxe nach Abschnitt I. Litt. C. in Anwendung kommt, so darf an Porto für
diese zusammen genommen nicht mehr erhoben werden, als vom Gesammtwerthe
derselben:
a) wenn Silbergeld darunter begriffen ist, die Tare für Silbergeld, und
b) wenn kein Silbergeld darunter begriffen ist, die Taxe für Gold.
#. 43. Gelder, geldwerthe Papiere und Sachen von Werth werden in
der Regel nur mit den Fahrposten versandt.
Es bleibt jedoch der Bestimmung des General-Postmeisters überlassen, in
welchen Fällen und bis zu welchem Belange und Gewichte dergleichen Versendungen
auch mit den Schnellposten, auf Verlangen der Absender, geschehen können.
§. JO. Für die Beförderung von dergleichen Sendungen mit den Schuell-
Posten, findet eine Erhöhung von 50 Prozent der Geld-Porotare Anwendung.
g. 50. Der zu Geldsendungen gehörige Brief wird in derselben Art, wie
der F. 28. bei Packetsendungen festsetzt, behandelt.
E. Landporto.
S. 5I. An Orten, woselbst keine Postanstalten sind, die aber von durch-
gehenden Posten berührt werden, ist die Kommune, wenn sie den Durchgang der
Posien benutzen will, verpflichtet, solche Anordnungen zu treffen, daß die Abgabe
von Briefen ohne Aufenthalt der Post, und ohne daß Schirrmeister oder Postillons
den Wagen zu verlassen nöthig haben, geschehen kann.
&. 52. Für die Beförderung der Briefe solcher One G. ö1.)
a) von und bis zu der nächsten Station,
b) von und bis zu Orten, welche zwischen der nächsien und der darauf folgenden
Station belegen sind,
wird das Porto nach den niedrigsten Sätzen der Taxe erhoben.
Dieses Porro wird Landporto genannt. Gehet die Korrespondenz weiter
oder kommt weiter her, so daß sie zwei und mehrere Stationen berührt, so wird
nur das gewöhnliche Porto erhoben, und kein Landporto zugeschlagen.
F. Porto-Erhöhung bei eintretender Fourage-Theuerung.
6. 3. Bei eintretender Fourage-Theuerung ist der General-Postmeister
befugt, nach Maaßgabe der sieigenden Post-Transportkosten in dem Falle, daß
der Preis des Hafers nach einem Durchschnikte in den bedeutendsten Orten der
Monarchie 1 Rehlr. pro Scheffel Preußisch übersteigt:
Ka) das Packetporto F. 23. von 3 Silberpf. von § zu 5 Meilen auf 4 Silberpf.,
b) das
Sendung der
Gelder und
geldwerthen
Paplere mit
der Fahrpost.