Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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muͤssen, wenn sie auch zu einer Adresse gehören, besonders verpackt, und alsdann 
eben so behandelt werden, als wenn solche mit verschiedenen Adressen zur Post 
gegeben worden wären. 
§. 47. Gehören zu einer Adresse mehrere Gegenstände, wofür die Geld- 
Portotaxe nach Abschnitt I. Litt. C. in Anwendung kommt, so darf an Porto für 
diese zusammen genommen nicht mehr erhoben werden, als vom Gesammtwerthe 
derselben: 
a) wenn Silbergeld darunter begriffen ist, die Tare für Silbergeld, und 
b) wenn kein Silbergeld darunter begriffen ist, die Taxe für Gold. 
#. 43. Gelder, geldwerthe Papiere und Sachen von Werth werden in 
der Regel nur mit den Fahrposten versandt. 
Es bleibt jedoch der Bestimmung des General-Postmeisters überlassen, in 
welchen Fällen und bis zu welchem Belange und Gewichte dergleichen Versendungen 
auch mit den Schnellposten, auf Verlangen der Absender, geschehen können. 
§. JO. Für die Beförderung von dergleichen Sendungen mit den Schuell- 
Posten, findet eine Erhöhung von 50 Prozent der Geld-Porotare Anwendung. 
g. 50. Der zu Geldsendungen gehörige Brief wird in derselben Art, wie 
der F. 28. bei Packetsendungen festsetzt, behandelt. 
E. Landporto. 
S. 5I. An Orten, woselbst keine Postanstalten sind, die aber von durch- 
gehenden Posten berührt werden, ist die Kommune, wenn sie den Durchgang der 
Posien benutzen will, verpflichtet, solche Anordnungen zu treffen, daß die Abgabe 
von Briefen ohne Aufenthalt der Post, und ohne daß Schirrmeister oder Postillons 
den Wagen zu verlassen nöthig haben, geschehen kann. 
&. 52. Für die Beförderung der Briefe solcher One G. ö1.) 
a) von und bis zu der nächsten Station, 
b) von und bis zu Orten, welche zwischen der nächsien und der darauf folgenden 
Station belegen sind, 
wird das Porto nach den niedrigsten Sätzen der Taxe erhoben. 
Dieses Porro wird Landporto genannt. Gehet die Korrespondenz weiter 
oder kommt weiter her, so daß sie zwei und mehrere Stationen berührt, so wird 
nur das gewöhnliche Porto erhoben, und kein Landporto zugeschlagen. 
F. Porto-Erhöhung bei eintretender Fourage-Theuerung. 
6. 3. Bei eintretender Fourage-Theuerung ist der General-Postmeister 
befugt, nach Maaßgabe der sieigenden Post-Transportkosten in dem Falle, daß 
der Preis des Hafers nach einem Durchschnikte in den bedeutendsten Orten der 
Monarchie 1 Rehlr. pro Scheffel Preußisch übersteigt: 
Ka) das Packetporto F. 23. von 3 Silberpf. von § zu 5 Meilen auf 4 Silberpf., 
b) das 
Sendung der 
Gelder und 
geldwerthen 
Paplere mit 
der Fahrpost.
	        
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