Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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No. 844.) Allerhoͤchste Verorbdnung vom 10ten Januar 1824., wegen Bestrafung des 
bei Lohnfuhren unternommenen Pferbe- Wechsels und resp. einer vom 
#sten März d. J. ab einzuführenden Abgabe auf Personenfuhren der 
„Miethskutscher aber-2 Meilen hinaus. 
A.. den Bericht des Staaksministeriums vom 24slen v. M., die Sicherstellung 
der gesetzlichen Vorrechte der Post-Anstalten betreffend, beslimme Ich hierdurch: 
1) daß es als eine Umgehung der Vorschriften des Gesetzes vom 26sten 
Mai 1820. betrachtet, und mit der unter No. q. angedroheten Strafe ge- 
ahndet werden soll, sowohl, wenn Miethskutscher oder Lohnfuhrleute auf 
der Posistraße, außerhalb dem Stationsorte, die Pferde wechseln, als auch, 
wenn sie in größerer oder geringerer Entfernung die Straße mit der Absicht 
verlassen, außerhalb derselben andre Pferde vorzuspannen. 
Ich setze hierdurch 
2) fest, daß in= und ausländische Miekhskutscher und Lohnfuhrleute mit dem 
1sten März d. J. von einer jeden auf mehr als zwei Postmeilen sich erstrecken- 
den Personenfuhre, von Orten, oder über Orte, woselbst Post-Anstalten 
besiehen, Einen Silbergroschen für Pferd und Meile, ohne Rücksicht auf 
die Zahl der Personen, als Abgabe an die Postkafse entrichten sollen. 
Inländische Fuhrleute bezahlen die Abgabe an die Post des Orts, von dem 
sie abreifen, oder wenn sich daselbst keine Post-Anstalt befladet, in der Station, 
welche sie auf ihrer Fahrt zuerst berühren. Ausländische Fuhrleute entrichten solche 
an dem ersien diesseitigen Stationsorte, von demselben an gerechnet. 
Die Qulttung der Post, dient dem Fuhrmann zur Legitimation gegen die 
zur Kontrolle verpflichteken Post-, Polizei-, Joll= und Steuerbeamten und gegen 
die Gendarmen. 
Die Umgehung der Poslabgabe unterwirft den Fuhrmann der im Gesetz vom 
26ften Mai 1820. No.d. angedroheten Strafe, von welcher jedoch der Reisende 
nicht betroffen wird. 
Das Staatsministerium hat diese Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen und das General-Postamt wegen der Ausführung unter 3. das Erfor- 
derliche anzuordnen. 
Berlin, den loten Januar 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsminisierim 
 
	        
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