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res, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, von dem Generalpostamte oͤffentlich
meisibietend verkauft und der Erloͤs kann, nach Abzug des Porto und der Kosten,
der Poslarmenkasse überwiesen werden. Sind die Sachen, deren Empfaͤnger nicht
ausgeforscht werden kann, einem schleunigen Verderben unterworfen, so kann
dieser Verkauf durch die Postanstalt des Orts und schon nach acht Tagen erfolgen.
K. 64. Die in der Packkammer befindlichen Postgüter haften dem Staate
unbedingt für die davon schuldigen Post= und Steuergefälle. Eine Herausgabe
der Postgüter kann in keinem Falle, auch nicht von Gerichtshöfen bei Konkursen,
eher verlangt werden, bis die Gefälle bezahlt find.
. 605. Die Postverwaltung muß für die Erhaltung der Packkammer in
Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Abwendung von Feuersge-
fabhr oder Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit im Innern des Gebäudes und seiner
nächsten Umgebungen sorgen, und haftet für Beschädigungen der lagernden Post-
güter, die aus einer Unterlassung oder Vernachlassigung dieser Fürsorge entstehen.
Abschnitt V.
Porto für Vorschüsse, Retourbriefe und Laufzettel.
Postvorschüsse. #&. 060. Eine Verbindlichkeit von Seiten der Postanstalten, Geldvorschüsse
auf Briefe zu leisten, findet nicht statt.
§#. 07. E bleibt allein den Postbeamten überlassen, dergleichen Vor-
schüsse ohne Ausnahme entweder auf ihre eigene Gefahr zu leislen, oder zurück-
zuweisen, und sich im ersteren Falle in der Ark sicher zu stellen, daß sie den Vor-
schuß nicht sofort baar zahlen, sondern so lange à Como notiren, bis sie gewiß
sind, daß solcher vom Empfänger angenommen ist.
Vorto und. K. 08. Für dergleichen Vorschüsse wird außper dem Porto für den Brief 2c.
Prokurasäe# « .
lär Vorschüsse. entrichtet:
1) an Poslgeld
dasjenige, welches zu erheben gewesen seyn würde, wenn der Betrag des Vor-
schusses baar mit der Post versandt worden wäre;
2) den Beamten an Prokura,
der Vorschußbrief mag angenommen werden oder nicht,
von 6 Sgr. bis 15 Ser. 1 Sgr.
über 15 Sar., von halben zu halben Thalern
a) bis 10 Rthlr. 1 — und
b) von da weiter 5* —
mehr.
Beelteiche K. 60. Briefe, Packete 2c., worauf Vorschüsse geleistet worden, dürfen
*W mit Ausnahme der im F. 67. gedachten Falle ohne vorherige Berichtigung des.
Porto und der Vorschüsse dem Adressaten weder ausgehändigt noch geöffner, auch
kann Niemand zur Einlösung gezwungen werden.
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