II.
Alle gesetzliche Bestimmungen, welche in Ansehung der Tresor= und Thaler-
scheine, so wie der Kassenbillers Lilt. A. bestehen, finden auf die Kassen-Anweisun-
gen Anwendung, in sofern sie durch gegenwaͤrtige Verordnung nicht aufgehoben oder
abgeaͤndert werden.
III.
Mit dem 3ten Januar 1825. werden die Kassen-Anweisungen ausgegeben,
bei allen Meinen Kassen, ohne Unterschied der Provinzen, als baares Geld in
Zahlung angenommen und gegeben, bei dem Realisacions-Komcoir in Berlin aber
ganz in derselben Arc, wie bisber die Tresorscheine, Thalerscheine und Kassenbillers
Lit. A. gegen baares Geld zum vollen Nominalwerth, obne Aufgeld umgesetzt
(realisirt).
IV.
Die Zentralstelle für den Umtausch, so wie für die Ausreichung der Kassen-
Anweisungen gegen baares Geld ohne Aufgeld, ist die, der Hauptverwaltung der
Scaatsschulden unrergeordnete Koncrolle der Staatspopiere.
V.
Bie dieser Umcausch beendigt ist, können auch Tresor= und Dhalerscheine, im-
gleichen Kassenbillets Lilt. A. in JZahlung angenommen werden.
I.W
Alle Jablungen, welche in Silbergeld an Meine sämmclichen Kassen ohne
Unrerschied derselben zu leisten sind, sollen, in sofern durch schriftliche Verträge ein
Anderes nichte bestimmt ist, bei jeder Einzahlung, wenn dieselbe die Summe von
Zwei Dhalern Kourant erreiche, oder übersteigt, zur Hälfcc, so weit die Dheilbarkeit
der Summe es erlaubt, in Kassen-Anweisungen oder vorläufg noch in den F. W. be-
zeichneten Papicren abgeführt werden. Diese Bestimmung tritt für diesenigen
Provinzen, in welchen Meine Verordnungen wegen des Zwangsancheils vom
7ten September 1814., tsten März und 7ren April 1515., und 15ren Februar 1816.
(Gesetsammlung Jo. 246. 206. 270. und 335.) bisber noch niche in Ausführung
gekommen sind, mit dem tsten März 1825., in allen übrigen Provinzen aber schon
mie dem 3cen Januar 1825., in Wirksamkeit.
VII.
Wer dieser Bestimmung entgegen, den betreffenden DTbeil selner Jahlung
niche in den so eben bezeichneren Papieren abführt, erlegt für jeden daran feblenden
Dbaler 2 Silbergroschen Seraf-Agio zur Kasse.
VIII.
Vom Zten Januar 1825. an sollen Meine sämmolichen Kassen, namenrlich
auch die Scaatsschulden-Tilgungskasse, die in ihren Beständen beßindlichen oder
fernerbin bei ihnen eingehenden Tresorscheine, Thalerscheine und Kassenbillers
Lil . A. nicht weiter ausgeben, sondern gegen Kassen-Anweisungen umtauschen.
IX.
Das Finanzministerium hat, im Einverständnisse mir der Hauptverwal=
tung der Srtaatsschulden, dafür zu sorgen, daß in der Zeit vom 3cen Januar bis
4sten März 1825. bei jeder Regierungs= Hauptkasse binreichende Gelegenden vor,
anden