Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Die observanzmaͤßig bisher angestellt gewesenen außerordentlichen Beisitzer 
oder sogenannten Tischsassen, sind gaͤnzlich abgeschafft. 
g. 20. Jeder Kostenaufwand an Essen oder Getraͤnk zum Nachtheil der 
Gewerkskasse, oder für Rechnung angehender Meister, neuer Gehülfen oder auf- 
genommener Lehrlinge, bleibt streng untersagt. 
III. Von den Aeltesten. 
§S. 21. Die Aeltesten und insbesondere der Obervorsteher, welchem die 
Vertheilung der Geschäfre zustehet, führen die gefaßten und bestätigten Be- 
schlüsse aus, und sind verantwortlich, daß dies geschehe. 
§. 22. Alle Zweige der Verwaltung stehen unter ihrer Aufsicht, namence- 
lich das Kassen-, das Walk= und das Bauwesen. Sie ordnen für jeden Ver- 
waltungszweig die Spezialaufsicht an, ernennen aus dem Vorsiande das dazu 
erforderliche Personale, und halten dasselbe unter gehöriger Kontrolle. 
§. 23. Nokhwendige Reparaturen und Anschaffungen bis zum Betrage 
von Zehn Thalern, dürfen selbige, ohne Rücksprache mit dem Vorstande, ver- 
fügen, und auf die Kasse anweisen. Zu Dispositionen, welche diesen Betrag 
übersteigen, haben sie zuvor die Genehmigung des Vorstandes einzuhole. 
#. 24. Sie sind berechtigt, Ordnungsstrafen bis zu Fünf Thalern zu 
verfügen. 
Ueber die Strafwurdigkeit der Vorstandsmitglieder entscheidet der ge- 
sammte Vorsaand. 
25. Beschwerdeführungen über vorgekommene Beschädigung der 
Fabrikate in den Walken, in der Färberei, in den Appreturwerkstätten 2c. werden 
bei dem Obervorsteher angebracht. 
Derselbe ordnet, wenn nicht von Seiten des Vorstandes die Errichtung 
einer stehenden Untersuchungskommission von Sachversiändigen, jedesmal für ein 
Jahr, rathsamer erachtet und beschlossen wird, eine solche Kommission für jeden 
Beschwerdefall an, welcher er in Person oder Statt seiner einer der Neben- 
4ltesten beiwohnt. Je nachdem die Beschädigung dem Walker, dem Färber 
oder dem Appreteur zur Lasi fallt, werden die betreffenden Sachkundigen zur 
Untersuchung und Begutachtung ausgerufen. Oie Kommission erkennt schieds- 
richterlich über den zu leistenden Schadenersatz; fügt der Beschadiger sich dem 
Ausspruch nicht, so wird unter Erhheilung einer, von den Kommissarien zu 
unterschreibenden Aufnahme des Thatbestandes, der Beschädigte an die Gerichte 
verwiesen. 
IV.
	        
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