Die observanzmaͤßig bisher angestellt gewesenen außerordentlichen Beisitzer
oder sogenannten Tischsassen, sind gaͤnzlich abgeschafft.
g. 20. Jeder Kostenaufwand an Essen oder Getraͤnk zum Nachtheil der
Gewerkskasse, oder für Rechnung angehender Meister, neuer Gehülfen oder auf-
genommener Lehrlinge, bleibt streng untersagt.
III. Von den Aeltesten.
§S. 21. Die Aeltesten und insbesondere der Obervorsteher, welchem die
Vertheilung der Geschäfre zustehet, führen die gefaßten und bestätigten Be-
schlüsse aus, und sind verantwortlich, daß dies geschehe.
§. 22. Alle Zweige der Verwaltung stehen unter ihrer Aufsicht, namence-
lich das Kassen-, das Walk= und das Bauwesen. Sie ordnen für jeden Ver-
waltungszweig die Spezialaufsicht an, ernennen aus dem Vorsiande das dazu
erforderliche Personale, und halten dasselbe unter gehöriger Kontrolle.
§. 23. Nokhwendige Reparaturen und Anschaffungen bis zum Betrage
von Zehn Thalern, dürfen selbige, ohne Rücksprache mit dem Vorstande, ver-
fügen, und auf die Kasse anweisen. Zu Dispositionen, welche diesen Betrag
übersteigen, haben sie zuvor die Genehmigung des Vorstandes einzuhole.
#. 24. Sie sind berechtigt, Ordnungsstrafen bis zu Fünf Thalern zu
verfügen.
Ueber die Strafwurdigkeit der Vorstandsmitglieder entscheidet der ge-
sammte Vorsaand.
25. Beschwerdeführungen über vorgekommene Beschädigung der
Fabrikate in den Walken, in der Färberei, in den Appreturwerkstätten 2c. werden
bei dem Obervorsteher angebracht.
Derselbe ordnet, wenn nicht von Seiten des Vorstandes die Errichtung
einer stehenden Untersuchungskommission von Sachversiändigen, jedesmal für ein
Jahr, rathsamer erachtet und beschlossen wird, eine solche Kommission für jeden
Beschwerdefall an, welcher er in Person oder Statt seiner einer der Neben-
4ltesten beiwohnt. Je nachdem die Beschädigung dem Walker, dem Färber
oder dem Appreteur zur Lasi fallt, werden die betreffenden Sachkundigen zur
Untersuchung und Begutachtung ausgerufen. Oie Kommission erkennt schieds-
richterlich über den zu leistenden Schadenersatz; fügt der Beschadiger sich dem
Ausspruch nicht, so wird unter Erhheilung einer, von den Kommissarien zu
unterschreibenden Aufnahme des Thatbestandes, der Beschädigte an die Gerichte
verwiesen.
IV.