Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

IV. Von den Beisitzern. 
§. 20. Die Beisitzer versammeln sich zu der bestimmten oder zu der 
von dem Obervorsteher besonders angesetzten Zeit G. 14.). Die Mätze werden 
ihnen in der Reihefolge, wie sie das Bürgerrecht erlangt haben, angewiesen. 
§. 27. ODie Berathungen müssen mit Ordnung und Anstand gehalten 
werden. Es ist nicht erlauvt, daß zwei oder mehrere Mitglieder des Vorsiandes 
zu gleicher Zeit ihre Meinungen außern. Geschähe dies, so haben selbige den 
Ruf des Obervorstehers zur Ordnung sofort zu beachten. Letzterer ruft alsdann 
denjenigen auf, welcher seine Meinung abzugeben hat. 
§. 23. Wird von einem Mitgliede die Ordnung wiederholt verletzt, so 
tritt eine Ordnungsstrafe G. 24.) und bei fortgesetztem unschicklichen Betragen, 
die Entfernung aus der Vorstandschaft, entweder auf immer, oder auf be- 
stimmte Zeit, nach dem Beschlusse des Vorsiandes, ein. 
§. 20. Jedes Mitglied des Vorstandes ist befugt und verpflichtec, sein 
Urtheil, unter Beobachtung des gehörigen Anstandes, freimücthig und offen aus- 
zusprechen, und besondere Anträge in Bezug auf die Verwalkung zu machen, 
sobald der Obervorsteher seine Vorträge beendigt har. 
V. Von der Aufsicht uber die Walken der Korporarion. 
§. 30. Ein sehr wichtiger Gegenstand der Vorsorge ist die Exzielung 
einer verbesserten Einrichtung der der Korporation zugehörigen Tuchwalken. 
Zunächst sind die Aeltesten verpflichtet, diesem Gegenstande ihre besondere un- 
ausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. 
§. 31. Bei jeder Versammlung des Vorstandes wird die Lage des 
Walkwesens in Berathung genommen; es werden die eingezogenen Nachrichten 
über verbesserte Walkeinrichtungen vorgetragen, geprüft und deren Anwendung 
begutachtet. Besonders ist der Obervorsteher zur Anwendung aller zweckdien- 
lichen Maaßregeln, um Verbesserungen des Walkwesens vorzubereiten, be- 
rechtigt. 
§. 32. Er hat zu diesem Endzweck einigen Mitgliedern des Vorsiandes 
die besondere Aufsicht uber die Walken zu übertragen, und selbige mit gehöriger 
Instruktion zu versehen. Oiese soll sich beziehen: - 
a) auf Pruͤfung des Muͤhlwerks und Angabe der Maͤngel, in soweit ihre 
Beurtheilung dafuͤr ausreicht; 
b) auf Begutachtung der Walkmethode, und 
) auf
	        
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