Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

c) auf Berichtserstattung uͤber die Tuͤchtigkeit der Walker und uͤber das Ver- 
halten derselben. 
& 33. Die Walkaufseher müssen durch häusige Revisionen an Ort und 
Stelle das Verfahren der Walker untersuchen, vorgefundene Mangel abstellen, 
Nachlässigkeiten unnachsichtlich rügen, und bei Wiederholung zur Bestrafung 
oder Entlassung der Walker anzeigen. 
§. 34. Die Walkaufseher versehen ihr Amr unentgeldlich; etwanige baare 
Auslagen werden indeß verguͤtet, und fuͤr Bereisung der der Korporation gehoͤrigen 
Plothower, als der entferntesten Tuchwalke, erhält jeder Revisor Zehn Silber- 
groschen Diäten täglich. " 
Nach Maaßgabe dieser Bestimmungen soll die Aufsicht uͤber andere gemein- 
schaftliche Gewerksanlagen, welche die Koxporation in der Folge einrichten moͤchte, 
gefuͤhrt werden. 
VI. Von der Aufsicht über das Bauwesen. 
§. 35. Aus dein Vorstande werden vom Obervorsicher einige Bauaufseher 
bestellt, welche dafür zu sorgen haben, daß alle Bauren und Reparaturen an den 
Mühlwerken und an den Gebäuden, nach dem Beschlusse des Vorstandes oder nach 
der Verfügung des Obervorstehers, letzteres, wenn der Gegenstand nicht den Be- 
trag von Zehn Thalern übersteigt, ausgeführt werden. 
§. 30. Jede eigenmächtige Abweichung von dem Beschlusse des Vorstan- 
des, oder von der Verfügung des Obervorsiehers, haben die Aufseher aus eigenen 
Mitteln zu vertreten. 
§ 37. Sie wachen darüber, daß verdungene Arbeiten rüchtig und ver- 
tragsmäßig vollführt werden, und kontrolliren bei den übrigen Arbeiten die Werk- 
leute so, daß durch deren Vernachlässigungen die Kasse nicht benachtheiligt wird. 
. 38. Die Bauaufseher fungiren unentgeldlich; baare Auslagen hinge- 
gen werden ihnen erslattet, und bei Reisen im Forste, werden sedem derselben Zehn 
Silbergroschen täglicher Diäten gezahlt. 
VIII. Von der Rechnungsführung und vom Kassenwesen. 
&. 30. Der Rendant wird aus der Korporation vom Vorsiande erwahlt, 
welcher auch dessen Kautionsleistung und Remuneration beslimmt. Derselbe wird 
dem Magistrat zur eidlichen Verpflichtung präsenkirk. 
40. Die Rechnung muß in gehbriger Form und nach beftin 
Titeln geführt werden. 
§. Jl.
	        
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