Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

§# 41. Der Rechnungsfuͤhrung wird ein Etat zum Grunde gelegt, wel- 
cher alljaͤhrlich vor Eintritt des neuen Rechnungsjahres vom Obervorsteher und 
den Nebenaͤltesten entworfen und dem Vorstande zur Pruͤfung und Genehmigung 
vorgelegt werden muß. 
Alle Etatsüberschreitungen sind durch besondere Nachweise der diesfälligen 
Beschlüsse des Vorstandes zu rechtfertigen. 
. 42. Die Kasse zahlt auf die Anweisung der Aeltesten. 
Die Richtigkeit der Liquidationen über Walk= und Bausachen ist jedoch 
zuvor von den betreffenden Aufsehern zu beglaubigen. 
§. 43. Vierteljaährig hat der Rendant einen Kassenertrakt zu übergeben. 
Die Aeltesten revidiren die Kasse, prüfen den Extrakt, und der Obervorsteher legt 
selbigen dem Vorstande zur Kenntnißnahme vor. 
§. 41. Die Jahresrechnung wird mit den dazu gehörigen Belägen dem 
Vorstande zur Revision und Abnahme übergeben. Nach Beantwortung der Erin- 
nerungen, wird ein Extrakt über Einnahme und Ausgabe zum Duruck befördert, 
an die Mitglieder der Korporation verkheilt, und ein Tag zur öffentlichen Darle- 
gung der Rechnung angesetzt. An diesem Tage steht es jedem Mitgliede der Kor- 
poration frei, die Rechnung einzusehen. 
&. 45. Nachdem solchergestalt die Rechnung öffentlich gelegt, und als 
richtig anerkannt worden ist, erhält der Rendant von den Aeltesten die Decharge. 
&. 40. Da die Korporation den Ausfall der Gehülfen= oder Gesellenkasse 
zu decken hat, so wird mit Legung, Revision und Abnahme derselben, ganz "— 
vorstehend bemerkter Art verfahren, und diese Rechnung ebenfalls an einem be- 
stimmten Tage auf der Gesellenherberge öffentlich ausgelegt. 
. 47. In welcher Art die Beiträge zu den Gemeinbedürfnissen von den 
Mitgliedern der Korporation aufgebracht und zur Kasse abgeführt werden sollen, 
bleibt den Bestimmungen des Vorstandes vorbehalten. 
§. 8. Auch isi die Bestimmung der Gehalte für den Schreiber und für 
den Diener, so wie die Bewilligung von Gehaltszulagen, von dem Beschlusse des 
Vorstandes abhängig. Die Annahme und Anstellung des Dieners stehet den 
Aeltesten, nach vorgängiger Präsentation desselben bei dem Vorstande, zu. 
VIII. Von der Aufsicht über die Korporation und Ausübung 
des Rekurses an die vorgeordneten Instanzen. 
§. 40. Der Magistrat zu Grüneberg ist die zundchst vorgesetzte Behörde 
der Korporation. 
S. 50.
	        
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