Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

§S. 50. Insbesondere findet gegen alle Serafbestlmmungen und andere 
den Einzelnen betreffende Entscheidungen des Vorstandes, der Rekurs an den Ma- 
gistrat, binnen zehn Tagen nach ihrer Erlassung, start. 
S. SI. Die Einziehung der Strafen, welche zur Armenkasse der Stade 
fließen, geschieht durch den Magistrat. 
Urkundlich haben Wir dieses Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzeskrafe 
verleihen, und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen wollen, 
durch Unsere eigenhändige Unterschrift und unfer Beidrückung Unsers großen Kö- 
niglichen Instegels vollzogen. 
Gegeben Berlin, den 2 lsien November 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bülow.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.