Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 25 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— No. 4. —— 
  
(No. 3846.) 
Weser-Schiffahrts= Akte. 
Vom 10een September und ratifizirt am 22 tten November 1823. 
T 
In der Absicht, die in der Wiener Kongreß-Akte vom oten Juni 18185. 
W. 108 — II6. einschließlich ausgesprochenen allgemeinen Grundsctze über die 
Schiffahrt der Flüsse, welche verschiedene Staaten in ihrem schiffbaren Laufe 
trenmen oder durchströmen, auch bei der Weser, mit Berücksichtigung der daselbst 
vorkommenden besonderen Verhältnisse, zur Ausführung zu bringen, haben die 
Staaten, deren Gebiet dieser Strom in seinem schiffbaren Laufe berührt oder 
durchschneidet, eine gemeinschaftliche Kommission zu Minden sich vereinigen 
lassen, um alle für diesen Zweck erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen 
Einverständniß zu erwägen und festzustellen, und zwar haben: 
Se. Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren Regierungsrath 
Dr. Carl Wilhelm Koppe; 
Se. Majestät der König von Großbritannien und Irland, als König von 
Hannover, Allerhöchst Ihren Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann 
Friedrich Wilhelm Heiliger; 
Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, Höchst Ihren Geheimen Re- 
gierungsrath Dr. Wilhelm Ludwig Schrader; 
Se. Majestät der König von Großbrikannien und Irland, auch König von 
Hannover, zals vormundschaftlicher Regent des Herzogthums Braunschweig, 
den Königlichen Hannbverschen Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann 
Friedrich Wilhelm Heiliger; 
Se. Durchlaucht der Herzog von Oldenburg, Hoöchst Ihren Regierungsrath 
Carl Friederich Ferdinand Suden; 
Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe, den Königlich-Hannöverschen Hofrath 
und Ober-Zoll-Inspektor Johann Friedrich Wilhelm Heiliger, und 
Der hohe Senat der freien Hansee-Stadt Bremen, den Senator Dr. Friedrich 
Wilhelm Heineken, « 
Jabrgang 1824. E zu 
(Ausgegeben zu erlin den 20fien Febmar 1824.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.