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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— No. 4. ——
(No. 3846.)
Weser-Schiffahrts= Akte.
Vom 10een September und ratifizirt am 22 tten November 1823.
T
In der Absicht, die in der Wiener Kongreß-Akte vom oten Juni 18185.
W. 108 — II6. einschließlich ausgesprochenen allgemeinen Grundsctze über die
Schiffahrt der Flüsse, welche verschiedene Staaten in ihrem schiffbaren Laufe
trenmen oder durchströmen, auch bei der Weser, mit Berücksichtigung der daselbst
vorkommenden besonderen Verhältnisse, zur Ausführung zu bringen, haben die
Staaten, deren Gebiet dieser Strom in seinem schiffbaren Laufe berührt oder
durchschneidet, eine gemeinschaftliche Kommission zu Minden sich vereinigen
lassen, um alle für diesen Zweck erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen
Einverständniß zu erwägen und festzustellen, und zwar haben:
Se. Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren Regierungsrath
Dr. Carl Wilhelm Koppe;
Se. Majestät der König von Großbritannien und Irland, als König von
Hannover, Allerhöchst Ihren Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann
Friedrich Wilhelm Heiliger;
Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, Höchst Ihren Geheimen Re-
gierungsrath Dr. Wilhelm Ludwig Schrader;
Se. Majestät der König von Großbrikannien und Irland, auch König von
Hannover, zals vormundschaftlicher Regent des Herzogthums Braunschweig,
den Königlichen Hannbverschen Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann
Friedrich Wilhelm Heiliger;
Se. Durchlaucht der Herzog von Oldenburg, Hoöchst Ihren Regierungsrath
Carl Friederich Ferdinand Suden;
Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe, den Königlich-Hannöverschen Hofrath
und Ober-Zoll-Inspektor Johann Friedrich Wilhelm Heiliger, und
Der hohe Senat der freien Hansee-Stadt Bremen, den Senator Dr. Friedrich
Wilhelm Heineken, «
Jabrgang 1824. E zu
(Ausgegeben zu erlin den 20fien Febmar 1824.)