Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Weserzolls zum Grunde zu legendes Gewicht, gehbrig beglaubigt nachzuweisen; 
in Ermangelung solcher Nachweisung, soll aber für die letztgedachten Waaren, 
„der in Anlage D. ausgeworfene Normal-Gewichtssatz, bis auf anderweitige ge- 
meinsame Bestimmung, angenommen werden. 
. 
##. 21. Die Befugniß für jede Empfangsslätte zur Erhebung des ihr zu- 
gewiesenen Weserzolls, wird dadurch begründet, daß die Ladung wurklich bei ihr 
vorüber geführt wird, von welcher erhoben werden soll. 
§. 22. Außer den durch gegenwärtige Uebereinkunft fesigesetzten Gefäl- 
len, sollen auf der Weser keine anderen weiter gefordert oder erhoben werden; 
auch übernehmen die paciszirenden Staaten die förmliche Verpflichtung, die 
festgesetzten Abgaben nicht anders, als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft, zu er- 
öhen. 
§. 23. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 15. bis 22. einschließlich 
handeln, sind nicht begriffen: 
1) 
2) 
die Eingangs-, Ausgangs= und Verbrauchssienern, mit welchen einem 
jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landesgebiet ein und 
aus demselben zu führenden Waaren, sobald sie respektiv den Fluß ver- 
lassen haben, oder noch nicht auf den Fluß gekommen sind, nach seiner 
Handelspolitik zu belegen; 
die Hafen-, Krahn-, Waage= und Niederlagegebühren in den Handels- 
plätzen, wovon jedoch alle Führer von solchen Schiffen, die auf der Weser 
oder ihren Nebenflüssen zu Hause gehören, nicht mehr, als der Einländer, 
bezahlen sollen. Auch sollen die Zahlungssätze dieser Gebühren fest be- 
siimmt zur Kenntniß des Publikums gebracht, und nur von denjenigen ge- 
fordert werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen. 
Für den Dienst der Lootsen hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu 
gebenden Besiimmungen, und für die Gebühren, welche sie zu fordern berechtigt 
sind, 
bei der gegebenen oder zu gebenden Tarxordnung, mit der Maaßgabe sein 
Bewenden, daß keinem Unterthan der kontrahirenden Staaten eine lästigere Ver- 
pflichtung, als dem Einländer, auferlegt werde. 
&#. 24. Beamte, welche sich unterfangen würden, irgend etwas an Geld 
oder Naturalien, in ihren Privatnutzen, von der k(ranfitirenden Schiffahm zu 
erheben, sollen, außer der Erstattung des ungebührlich Erhobenen, nachdrücklich 
bestraft werden. 
IIII. Von der Kontrolle. 
§. 25. Alle Waaren werden bei Entrichtung des Weserzolls in der 
Regel zu demjenigen Gewichte angenommen, welches das in gehbriger Form 
vorgezeigte Ladungsmanifest (F. 30.), allenfalls mit Zuziehung der vorslehend 
S. 20. erörterten Normalgewichts-Bestimmung, beurkundet. 
S. 26.
	        
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