Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

innerhalb seines Gebiets, einen Begleiter auf tranfüirende Schiffe zu setzen. Doch 
darf aus Anwendung dieser Maaßregel für den Schiffer weder irgend ein durch 
gegemwämiige Akte nicht gerechtfertigter Aufenthalt, noch irgend eine Ausgabe, noch 
irgend eine nicht ohnehin schon ihn gesetzlich treffende Beschränkung erwachsen. 
Diejenigen Staaten, welche eine solche Begleitung für nöthig erachten, 
werden, wenn die Aufnahme oder die Entlassung der Begleiter an andern Punkken, 
als in den Jollsichtten erforderlich ist, die Or#e bekannt machen, wo solche erfolgen 
soll. Der Schiffer ist verpflichtet, dort anzulegen und, nach erfolgter Anmeldung, 
eine Stunde auf Ankunft oder Abgang der Begleiter zu warten. 
IV. Von den Maaßregeln gegen natürliche Schiffahr's= 
Hindernisse und Unglücks fálle. 
é#. 42. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombette der Weser 
ausüben, verpflichten sich, jeder in den Grenzen seines Gebiets, alle im Fahr- 
wasser der Weser sich findenden Schiffahreshindermisse, ohne allen Verzug, auf 
ihre Kosien wegräumen zu lassen, und keine die Sicherheit der Schiffahrt gefähr- 
denden Strom-Lder Uferbauten zu gestatten. 
Fär die Fälle, wo die gegenüberlicgenden Ufer verschiedenen Landesherren 
gehören, sind die konrrahirenden Staaten übereingekommen, es bei der bisherigen 
Observanz zu lassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Reoisionskommission 
zur Sprache zu bringen. 
§. 43. Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft verunglücken, so find 
die Ortsobrigkeiten verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Rettungs- 
und Sicherungsanstalten, so schnell als möglich, getroffen werden. 
Zu diesem Ende machen die kontrahirenden Staaten sich anheischig, die 
Lokalbehörden mit der nöthigen allgemeinen Instruktion im Voraus zu versehen, 
und die deshalb bestehenden besondern Verordnungen zu erneuern. 
Sollte ein Strandrecht irgendwo an der Weser ausgeübt werden, so wird 
solches hierdurch für immer aufgehsben. 
V. Vom Leinpfade. 
&. 44. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombette der Weser 
ausüben, machen lich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, 
daß auf ihrem Gebi#te der Leinpfad überall in guten Stand gesetzt, darin erhalten 
und, so oft es nötbig seyn wird, ohne einigen Aufschub, auf Koslen desjenigen, 
den es angeht, wieder hergeslellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt 
nie ein Hinderum entgegensiehe. 
6. 45. Hingegen sollen die Schiffer, bei eigner Verantwortlichkeit zum 
Schadensersatze und angemessener Polizeistrafe, dafür haften, daß durch ihre 
Pferdctreiber vom Leinpfade überall kein anderer Gebrauch, aͤls eben der zum 
Linienzuge erforderliche, zemacht, und auch in der Nachbarschaft desselben kein 
Schade verübt werde. eie
	        
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